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Sie hatten sich dagegen gewehrt, dass ein etwa 20 Meter langes Versorgungskabel des örtlichen Stromversorgers über ihr Gelände verläuft. Die Leitung war 2003 unmittelbar neben der Straße verlegt worden. Nach Ansicht der Kläger hätte es unter der Straße - und damit im öffentlichen Grundeigentum - liegen sollen. Aus ihrer Sicht ist dieser Weg zu wählen, bevor private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Dem widersprachen der BGH. Der Stromversorger habe nicht gegen die Gesetze verstoßen. (Az.: VIII ZR 223/09 - Urteil vom 28. April 2010) (dpa)
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Ob Bahnhof, Marktplatz, Weserstadion oder Schlachte: Das Bremer Stadtbild hat sich im Laufe der Zeit erheblich verändert. Wir berichten über vergessene Bauten, alte Geschichten und historische Ereignisse.
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Das Leben ist schön. Aber es bietet auch viele Dinge, über die man sich herrlich aufregen kann. Findet unser Kolumnist Michael Rabba. Und deshalb heißt es bei ihm immer mal wieder: "Rabba regt sich auf".
Das Schiff sollte vor dem Bundestag als Mahnung für Steuerverschwendung ...