
Versicherer wollten Kunden oft jedoch dazu bewegen, nur bestimmte Vertragsanwälte aufzusuchen. Daher enthielten manche Verträge Klauseln, die mit Nachteilen drohen, sollte der Kunde im Schadensfall einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen. Einer rechtlichen Überprüfung halten solche Klauseln aber nicht immer stand. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
So untersagte das Oberlandesgericht Bamberg einer Versicherung, von Kunden eine höhere Selbstbeteiligungen zu verlangen, wenn sie nicht einen von der Versicherung empfohlenen Anwalt aufsuchen (Az.: 3 U 236/11). Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Sollte der BGH diese Entscheidung bestätigen, wäre dies laut DAV das Ende der bisherigen Praxis der Versicherer. Bis dahin sollten Verbraucher beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung darauf achten, keinen Vertrag abzuschließen, bei dem ihnen Nachteile bei der Wahl seines Wunschanwaltes drohen.
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