
Wer von seinem Vermieter für den Auszug eine Abfindung bekommt, sollte die Wohnung auch rechtzeitig räumen. Zieht der Mieter hingegen verspätet aus, kann der Anspruch auf die vereinbarte Abfindung entfallen. Das hat zumindest das Landgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen: 67 S 24/14). In dem verhandelten Fall hatten sich Vermieter und Mieter darauf geeinigt, dass der Mieter seine Wohnung bis zum 31. Oktober räumt. Der Vermieter verpflichtete sich, bis zum 15. Oktober 18 000 Euro bei einem Treuhänder zu hinterlegen. Das Geld sollte dann bei fristgemäßem Auszug an den Mieter ausgezahlt werden. Dieser zog jedoch erst im November aus, woraufhin der Treuhänder das Geld wieder an den Vermieter überwies. Daraufhin klagte der Mieter.
Im Berufungsverfahren befand der Richter, dass die Zahlungsverpflichtung bei nicht fristgemäßer Rückgabe entfalle. Dass in diesem Fall der Vermieter die Abfindung erst am 18. Oktober – und damit einige Tage verspätet – an den Treuhänder überwiesen hatte, wog nach Ansicht des Gerichts nicht so schwer. Der Richter schlug den Parteien einen Vergleich vor, wonach der Vermieter 9000 Euro an den Mieter zahlen sollte.
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