
Berlin (dpa/tmn) - Wer nach Deutschland kommt, um als Au-pair zu arbeiten, kann europarechtlich ein Arbeitnehmer sein. Damit besteht unter Umständen auch Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Landshut. Der Fall: Eine Kroatin war 2014 mit 26 Jahren nach Deutschland gekommen. Sie arbeitete für ein halbes Jahr zwischen vier und fünf Stunden täglich bei einer Familie als Au-pair. Sie erhielt von ihrer Gastfamilie neben freier Kost und Logis eine Vergütung von 260 Euro pro Monat. Zusätzlich bekam sie bezahlten Urlaub, Kranken- und Unfallversicherung, einen Sprachkurs und eine Prepaid-Telefonkarte.
Danach war sie kurzzeitig als Empfangskraft in einem Hotel beschäftigt. Anschließend lehnte das Jobcenter Hartz-IV-Leistungen ab. Dagegen klagte sie.
Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter zu Zahlungen nach Hartz IV. Aufgrund der Ausgestaltung der Au-pair-Tätigkeit könne man davon ausgehen, dass die Frau Arbeitnehmerin war. Nach dem Unionsrecht sei das in der Regel schon dann gegeben, wenn die Wochenarbeitszeit mehr als zehn Stunden beträgt (Az.: S 11 AS 624/16). Auf den Fall weist die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
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