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Auslieferungshaft für Puigdemont beantragt

03.04.2018 0 Kommentare

Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat beim Oberlandesgericht in Schleswig einen Auslieferungshaftbefehl für den katalanischen Separatistenführer Carles Puigdemont beantragt. Die Deutsche Presse-Agentur dokumentiert die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft:

  • Carles Puigdemont
    Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat beim Oberlandesgericht in Schleswig einen Auslieferungshaftbefehl für den katalanischen Separatistenführer Carles Puigdemont beantragt. Foto: Virginia Mayo/AP (dpa)

    "Schleswig. Am heutigen Tag hat der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 15 IRG (Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den ehemaligen katalonischen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig beantragt.

    Nach intensiver Prüfung des Europäischen Haftbefehls des Tribunal Supremo in Madrid vom 23. März 2018 ist der Generalstaatsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass ein zulässiges Auslieferungsersuchen vorliegt, mit einer Durchführung des ordnungsgemäßen Auslieferungsverfahrens zu rechnen ist und der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.

    Mit dem Europäischen Haftbefehl begehren die spanischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten wegen zweier Straftaten. Benannt werden die Tatbestände der Rebellion gemäß Art. 472 Abs. 5 und 7 sowie der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß Art. 432, 252 des spanischen Strafgesetzbuches. Der Vorwurf der Rebellion beinhaltet im Kern den Vorwurf der Durchführung eines verfassungswidrigen Referendums trotz zu erwartender gewaltsamer Ausschreitungen. Dies findet eine vergleichbare Entsprechung im Deutschen Strafrecht in den §§ 81, 82 Strafgesetzbuch (Hochverrat). Eine wortgleiche Übereinstimmung der deutschen und spanischen Vorschriften ist insoweit gesetzlich nicht gefordert.

    Soweit der Verfolgte der Veruntreuung öffentlicher Gelder und - nach dem Verständnis der spanischen Behörden - der Korruption beschuldigt wird, beinhaltet dies den Vorwurf der Verwendung öffentlicher Gelder für die Durchführung eines verfassungswidrigen Referendums, was einer Strafbarkeit nach § 266 des deutschen Strafgesetzbuches (Untreue) entspricht.

    Tatsächlich werfen die spanischen Behörden Herrn Puigdemont vor, am 28. September 2017 mit Regierungsmitgliedern Kataloniens als Präsident der autonomen Regierung von Katalonien gelegentlich eines Treffens mit führenden Polizeikräften Kataloniens entschieden zu haben, dass ein Referendum zur Frage der Unabhängigkeit Kataloniens durchgeführt wird, obgleich bereits in den Jahren zuvor vom spanischen Verfassungsgericht wiederholt und grundsätzlich festgestellt worden war, dass ein solches nicht mit der spanischen Verfassung vereinbar sei. Dabei sei seitens der Polizeikräfte darauf hingewiesen worden, dass in Ansehung der gewaltsamen Auseinandersetzungen, die bereits am 20. September 2017 zwischen Bürgern und der Guardia Civil stattgefunden hatten, eine Eskalation der Gewalt für den Tag des Referendums (1. Oktober 2017) zu erwarten sei.

    Trotzdem habe die autonome Regierung Kataloniens - darunter auch der Verfolgte als deren Präsident - entschieden, das Referendum stattfinden zu lassen, und die Kräfte der autonomen Polizei verpflichtet sicherzustellen, dass die Befürworter des Abspaltungsprozesses an der Wahl teilnehmen können.

    Die für die Vorbereitung und Durchführung des vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuften Referendums angefallenen Kosten belaufen sich nach Angaben der spanischen Behörden auf 1.602.001,57 Euro. Das Geld sei unter anderem für die Durchführung von Werbekampagnen sowie den Druck von Stimmzetteln und Wahllisten ausgegeben worden. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr.

    Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft bieten keine Gewähr dafür, dass deren Zweck auch durch sie erreicht werden könnte. Die Entscheidung über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls sowie ggf. über die Zulässigkeit der Auslieferung trifft das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht." (dpa)

    Schlagwörter
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    Leserkommentare
    Kostenloser Kirchenaustritt für Bremer derzeit nicht möglich
    Forennutzer16 am 26.02.2021 19:51
    Ein Austritt sollte ohne weiteres unbürokratisch und kostenlos möglich sein. Alles andere ist Abzocke. Sich als Kirche Geld davon zu versprechen, hat ...
    „Putin fürchtet die EU nicht“
    IhrenNamen am 26.02.2021 19:48
    Offenbar alle die z.B. "Die Linken" wählen.

    Mein Vergleich währen eher die USA... die werden als Staatenbund deutlich erster genommen ...
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