
Berlin (dpa/tmn) - Wollen Studierende zusätzlich zu ihrem Minijob arbeiten, müssen sie die Gehälter nicht zusammenrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der zweite Job zeitlich befristet ist: Wer nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr arbeitet, muss sich um nichts kümmern.
Ab 2019 ändern sich allerdings die Bedingungen: Dann dürfen Studierende nur noch zwei Monate oder 50 Arbeitstage zusätzlich zum Minijob arbeiten, ohne dass sie die Gehälter zusammenrechnen müssen.
Kommen Studierende in der Summe monatlich doch über die 450 Euro, muss der Chef sie bei der Sozialversicherung anmelden. Dann werden Beiträge fällig, heißt es in der Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 09/2018).
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