
Berlin (dpa/tmn) - Selbstständige und Freiberufler, die Umsatzsteuer im EU-Ausland gezahlt haben, können sich das Geld zurückholen. "Dazu müssen sie einen Antrag über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern stellen", erklärt Markus Deutsch vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg.
Der geplante Austritt Großbritanniens aus der EU wirft hier seinen Schatten voraus: Da noch nicht klar ist, welche rechtlichen Grundlagen nach dem Brexit gelten, sollten Betroffene ihre Anträge für 2018 bis spätestens Mitte März stellen. „Das gilt zumindest dann, wenn ich an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen will“, erläutert Deutsch. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, wird das alte Verfahren noch in Gang gesetzt. „Wie es danach weitergeht, weiß derzeit noch niemand.“
Der Antrag kann normalerweise bis Ende September des Folgejahres gestellt werden. Das betrifft zum Beispiel Geschäftsreisende, die im EU-Ausland Umsatzsteuer bei Hotelübernachtungen oder Tankrechnungen gezahlt haben.
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