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Experten-Rat: Wie Anleger eine Falschberatung erkennen

31.01.2018 0 Kommentare

Das sollten Anleger immer im Hinterkopf behalten: Wenn man mit dem Investment unzufrieden ist, kann das Problem in einer falschen Beratung liegen. Im Zweifel kann man sich dagegen wehren.

  • Markus Feck
    Markus Feck ist Jurist für Bankenrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Foto: Verbraucherzentrale NRW/dpa-tmn (dpa)

    Düsseldorf (dpa/tmn) - Bausparvertrag, Rentenversicherung, Fondssparplan - das Angebot an Finanzprodukten ist groß. Viele Anleger lassen sich daher bei der Auswahl beraten. Das Problem: Oft passen die verkauften Finanzprodukte nicht zum Bedarf der Anleger.

    Erfahren Anleger erst nach der Beratung von Risiken, die ihnen nicht bekannt waren, kann unter Umständen auch eine Falschberatung vorliegen. Aber: „Nur weil Verluste entstanden sind, ist der Berater nicht zum Schadenersatz verpflichtet“, erklärt Markus Feck, Jurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. „Kannten Sie die Risiken bei Zeichnung der Kapitalanlage, tragen Sie das Risiko.“

    Was versteht man unter Falschberatung und wie erkenne ich, ob ich betroffen bin?

    Markus Feck: Zunächst muss eine Beratung vorgelegen haben. Nicht jedes Gespräch ist automatisch ein Beratungsgespräch. Haben Sie aber Ihrem gegenüber Fragen zu Geldanlagen gestellt, hat er diese beantwortet und endete das Gespräch mit einer Empfehlung, wird man eine Beratung annehmen müssen.

    Was hat Ihnen der Berater gesagt? Hat er Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation hinterfragt? Hat er Ihre Kenntnisse und Ziele in Erfahrung gebracht? Hat er Ihnen die Kapitalanlage, deren Funktionsweise und Risiken erklärt? Fehlt all das oder Teile von dem, spricht sehr viel für eine Falschberatung.

    Was kann ich tun, wenn ich mit der Leistung meines Beraters nicht zufrieden bin?

    Feck: Sprechen Sie den Berater an und bitten um Rückabwicklung des Vertrages. Sagen Sie ihm, dass Sie die Kapitalanlage in dieser Form nicht wollten. Es besteht die zumindest theoretische Möglichkeit, die Angelegenheit auf diesem Wege zu lösen.

    Die Realität sieht leider anders aus, und in aller Regel kommen Sie nicht umhin, sich anwaltliche Hilfe zu holen. In einem Verfahren tragen Sie die Beweislast. Sie müssen nachweisen, dass Sie schlecht beraten wurden. Gelingt Ihnen das nicht, verlieren Sie den Prozess und müssen alle Kosten tragen. Häufig wirft man gutes dem schlechten Geld hinterher. Seriös ist es, wenn Ihnen ein Anwalt sagt, wie die Chancen stehen. Spezialisierte Kammern bei den Landgerichten gewichten bei Vergleichsverhandlungen das Risiko häufig 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Anlegers. Das muss Ihnen bewusst sein.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Feck: Ansprüche aus Falschberatung verjähren in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Sie Kenntnis von der Falschberatung erhalten haben. Sie endet zum Ende des übernächsten Jahres. Ein Beispiel: Sie erfahren am 10.06.2018, dass Ihr Berater Sie falsch beraten hat und Sie einen Schaden erlitten haben. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2021. Um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, sollten Sie rechtzeitig vor Fristende anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Höchstverjährungsfrist beträgt zehn Jahre unabhängig von Ihrer Kenntnis.

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