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Gericht weist Musterklage zum „Widerrufs-Joker“ ab        

20.03.2019 0 Kommentare

Per „Widerrufs-Joker“ ein Diesel-Auto loswerden: Mit der ersten Musterklage überhaupt wollte ein Verein dafür den Weg bereiten. Doch die Richter in Stuttgart spielen nicht mit - allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen.

  • Mercedes-Benz Bank
    Das Oberlandesgericht sieht die Schutzgemeinschaft für Bankkunden nicht als berechtigt an, eine Musterklage gegen die Mercedes-Benz Bank zu führen. Foto: Marijan Murat (Marijan Murat / dpa)

    Die bundesweit erste Musterfeststellungsklage von Verbrauchern gegen ein Unternehmen scheitert vor Gericht an einer formalen Hürde. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden sei nicht berechtigt, stellvertretend für Verbraucher zu klagen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart und wies die Klage ab.

    Der Verein hatte gegen die Mercedes-Benz-Bank geklagt. Er hält die Widerrufsklauseln in deren Autokreditverträgen für unverständlich und hatte daher versucht, sie für unzulässig erklären zu lassen. Es war die erste Musterklage, die vor Gericht ging. Es gibt sie in Deutschland erst seit vergangenem November.

    Vor allem viele Diesel-Fahrer sehen in einer Klage gegen die Widerrufsregeln eine Möglichkeit, ihr Auto ohne größeren Wertverlust loszuwerden. Wenn die Regeln unzulässig sind, so ihre Argumentation, dann hat auch die Frist für einen Widerruf nie zu laufen begonnen und sie könnten den Autokauf auch nach Jahren noch rückabwickeln. Anwälte sprechen von einem „Widerrufs-Joker“. Mit der Frage, ob das tatsächlich so ist, hat sich das Gericht in seinem Urteil nun aber gar nicht beschäftigt.

    Laut Gesetz dürfen nur „qualifizierte Einrichtungen“, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Musterklage führen. „Der hier klagende Verein ist eine solche Einrichtung nicht“, sagte der Vorsitzende Richter Oliver Mosthaf. Weder habe er belegen können, dass er mindestens 350 Mitglieder hat, noch dass er überwiegend beratend und aufklärend tätig ist, noch dass er die Klage nicht erhebt, um damit Gewinn zu erzielen (Az.: 6 MK 1/18).

    Dass die Schutzgemeinschaft nur eine anonymisierte Liste ihrer Mitglieder vorgelegt habe, sei dabei gar nicht das größte Problem gewesen. Es fehle schon daran, dass es nur 150 Vollmitglieder und ansonsten nur „Internetmitglieder“, gebe, sagte Mosthaf. Die seien aber nicht viel mehr als Bezieher eines Newsletters gegen Bezahlung.

    Das Gericht habe sich allein an die Vorgaben des Gesetzes zu halten, die den Kreis der Klagebefugten ausdrücklich beschränken, um damit eine „kommerzielle Klageindustrie“ zu verhindern, betonte der Vorsitzende Richter. Es sei nicht seine Aufgabe, die politische Diskussion darüber fortzuführen, wer denn nun Musterfeststellungsklagen erheben darf und wer nicht.

    Gegen die Abweisung der Klage kann die Schutzgemeinschaft Revision einlegen, dann müsste sich der Bundesgerichtshof damit befassen. Auch das OLG selbst wird aber noch häufiger mit dem Fall zu tun haben. Eine Reihe von Einzelklagen von Autokäufern hat mittlerweile im Zuge einer Berufung die nächste Instanz erreicht.

    Ein Sprecher der Bank zeigte sich zuversichtlich, dass die Widerrufsregeln dann auch einer inhaltlichen Überprüfung standhalten würden, und verwies auf die vorläufigen Einschätzungen des Gerichts im jetzt beendeten Musterverfahren. Zum Auftakt im Januar hatte der Vorsitzende Mosthaf erkennen lassen, dass er die Klauseln für nicht zu beanstanden hält. (dpa)

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    Leserkommentare
    Bremer Grüne fordern Haustier-Führerschein
    Klaas am 02.03.2021 14:43
    Guten Tag,

    Bremer Grüne fordern Haustier-Führerschein.

    Eine prima Initiative und längst überfällig.

    Aber ...
    Warum die Kosten für den Stadthaus-Tunnel in Vegesack explodierten
    wickbold am 02.03.2021 14:37
    Gibt es irgendein Bauprojekt, bei dem die Kosten nicht "explodieren"?
    Und immer ist es nicht vorhersehbar. Der Fehler liegt schon im System, ...
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