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Im Oktober Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen

08.10.2019 0 Kommentare

Mehr brutto vom netto? Wer möchte, dass Aufwendungen jeden Monat berücksichtigt werden und nicht erst bei der Steuererklärung zu Vorteilen führen, sollte eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen.

  • Eine Frau füllt ein Steuer-Formular aus
    Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen Steuerpflichtige beim Finanzamt. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Christin Klose / dpa)

    Berlin (dpa/tmn) - Mehr Gehalt auf dem Konto haben Arbeitnehmer und Angestellte am Ende des Monats, wenn sie eine Lohnsteuer-Ermäßigung erhalten. Damit die diesjährigen Ausgaben noch 2019 als Freibetrag berücksichtigt werden, muss der Antrag bald gestellt werden.

    Geht er bis Ende Oktober ein, gilt die Ermäßigung für den November und Dezember, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

    Dadurch können der Nettobetrag der beiden Monatsgehälter und eines etwaigen Weihnachtsgeldes deutlich höher ausfallen. Um den Freibetrag komplett im Dezember zu nutzen, muss er bis zum 30. November eingetragen werden. Auch das kann sich bei einem Bonus rechnen.

    Denn versteuert werden muss nur die Summe, die über dem Freibetrag liegt. Der Arbeitgeber zieht automatisch jeden Monat weniger Steuern und Sozialabgaben vom Gehalt ab, wenn das Finanzamt die Aufwendungen eingetragen hat, so der BVL. Ohne Lohnsteuer-Ermäßigung können Steuerpflichtige Aufwendungen erst mit der Steuererklärung geltend machen.

    Aufwendungen müssen über Mindestgrenze liegen

    Voraussetzung für den Eintrag des Freibetrags ist, dass die zu berücksichtigenden Aufwendungen insgesamt über der Grenze von 600 Euro liegen. Berücksichtigt werden beispielsweise Aufwendungen für Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeiträge oder die Fahrten zur Arbeit, wenn diese Posten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen, der automatisch vom versteuernden Einkommen abgezogen wird.

    Sonderausgaben wie Kinderbetreuung, Kirchensteuer, Unterhaltsleistungen oder Spenden können dagegen bereits dann eingetragen werden, wenn sie über der Pauschale von 36 Euro liegen. Gleiches gilt für Krankheits- und Pflegekosten oder andere außergewöhnliche Belastungen. Handwerkerleistungen in Privathaushalten zählen dagegen nach BVL-Angaben ab dem ersten Euro.

    Ausgleich durch Steuerveranlagung

    Ist der Lohnsteuerabzug zu hoch oder zu niedrig, wird dies über die Steuerveranlagung ausgeglichen. Deshalb muss in der Regel jeder, der einen Freibetrag eingetragen hat, seine Steuererklärung abgeben.

    Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen Steuerpflichtige beim Finanzamt. Der amtliche Vordruck kann auf der Internetseite der Finanzverwaltung heruntergeladen werden.

    Geht der Steuerpflichtige davon aus, dass seine Aufwendungen im nächsten Jahr ähnlich hoch sind, kann er den Antrag für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre stellen. Ändert sich etwas, muss er das Finanzamt sofort informieren. Lässt er den Freibetrag bereits im Dezember für das Folgejahr eintragen, verteilt sich die Ermäßigung gleichmäßig auf alle zwölf Monate.

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    Leserkommentare
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    achimovic am 04.03.2021 12:52
    Es geht aber im Ausgangspost und in meiner Antwort rein um den Verkehr. Insofern schreiben Sie leider völlig am Thema vorbei.

    Davon mal ...
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    Lebewesen am 04.03.2021 12:23
    Ich sehe den Fall als Mensch und verstehe ihn daher.

    Vereine mit Integration und Gender im Namen, ein SPD Abgeordneter mit Kontakten, ...
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