
Essen (dpa/tmn) - Bei der Frage nach der Sozialversicherungspflicht kommt es nicht auf die Bezeichnung im Beschäftigungsvertrag an. Entscheidend ist die Art und Weise der Tätigkeit.
Beschäftigt etwa ein Krankenhausträger Honorarkräfte, um Auftragsspitzen in der Pflege auszugleichen, sind diese nicht selbstständig. Dies hat zur Folge, dass die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist.
Der Fall am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ein Mann arbeitete im Jahr 2010 über einen Zeitraum von knapp vier Monaten als Krankenpfleger in einem Krankenhaus. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichtet und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil er von einem Beschäftigungsverhältnis ausging. Als Krankenpfleger unterliege man der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
Das Urteil: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seien gegeben, so das Gericht. Ausschlaggebend sei, dass der Krankenpfleger vollständig in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Station eingegliedert gewesen sei. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für ihn verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen.
Sollte er im Vergleich zu angestellten Pflegekräften möglicherweise etwas größere Freiheiten gehabt haben, sei das nicht ausreichend. Der Pfleger sei nicht weitgehend weisungsfrei gewesen - was typisch für einen selbstständigen Unternehmer sei. Der Kläger habe seine Pflegeleistung nicht eigenverantwortlich organisieren können. Da er zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen (Az.: L 8 R 1052/14). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert über den Fall.
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