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„Düsseldorfer Tabelle“
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Mehr Geld für Trennungskinder

06.11.2017 0 Kommentare

Unterhaltspflichtige müssen ab kommendem Jahr mehr für ihre getrennt lebenden Kinder berappen - wenn diese noch minderjährig sind. Die Änderungen im Überblick:

  • Mutter und Kind
    Die Unterhaltssätze für Trennungskinder steigen: Ab 2018 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren 348 Euro. Foto: Marcel Kusch/dpa (dpa)

    Minderjährige Trennungskinder haben zum kommenden Jahreswechsel bundesweit Anspruch auf höheren Unterhalt. Dann tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft, wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf mitteilte.

    Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat. Dennoch dürfte für etliche Trennungskinder weniger bezahlt werden als vorher. Das liegt an den neuen Einkommensklassen.

    So landen viele Besserverdiener mit der neuen Tabelle in einer niedrigeren Einkommensklasse. „Dieser Effekt lässt sich nicht vermeiden“, sagte Heinrich Schürmann, Sprecher des Deutschen Familiengerichtstages, auf Anfrage. Das Oberlandesgericht wollte sich zu den realen Auswirkungen nicht äußern.

    Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

    Die gesetzliche Erhöhung des Mindestunterhalts zieht eine Anpassung der Bedarfssätze der übrigen Einkommensgruppen nach sich. So muss ein Unterhaltspflichtiger mit einem Nettoeinkommen von mehr als 5100 Euro bis 5500 Euro im Monat künftig 748 Euro (bisher 736) für einen 12- bis 17-Jährigen berappen.

    Die Bedarfssätze der Tabelle werden in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Gruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

    Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert. Damit werde eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zum Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermieden, so die Begründung des Gerichts.

    Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.

    Erstmals seit zehn Jahren werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro statt bisher bis 1500 Euro und endet bei 5500 Euro statt bisher bei 5100 Euro. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

    Die „Düsseldorfer Tabelle“ existiert seit 1962 und dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die nächste Änderung werde voraussichtlich zum 1.1.2019 erfolgen. (dpa)

    Schlagwörter
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    • Recht
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