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Nicht beantragter Urlaub verfällt nicht automatisch

19.02.2019 0 Kommentare

Arbeitnehmer können möglicherweise Urlaub geltend machen, von dem sie dachten, er sei längst verfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil das Bundesurlaubsgesetz weiterentwickelt und nimmt nun Arbeitgeber stärker in die Pflicht.

  • Im Urlaub
    Arbeitsrechtler Hermann Reichold rät Arbeitnehmern «verfallen geglaubte Urlaubsansprüche nachzufordern - solange es keine tarifliche Verfallsklausel oder eine Verjährung der Ansprüche gibt». Foto: Axel Heimken (Axel Heimken / dpa)

    Nicht beantragte Urlaubstage verfallen nicht automatisch. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und damit europäisches in nationales Recht gegossen. Das Grundsatz-Urteil hat nach Einschätzung von Experten weitreichende Folgen.

    Worum ging es von dem Bundesarbeitsgericht?

    Die Erfurter Richter mussten die Frage klären, ob und wie umfassend Arbeitgeber Angestellte vor dem Verfall von Urlaubsansprüchen warnen müssen. Zudem standen sie vor der Aufgabe, das Bundesurlaubsgesetz neu auszulegen. Denn im November hatte der Europäische Gerichtshof bei dem Thema die Grundlinien zu dem Thema vorgegeben.

    Was war der Anlass für die Grundsatzentscheidung?

    Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub aus mehreren Jahren bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesellschaft München, bei der der Wissenschaftler nach den Tarif-Regeln des Öffentlichen Dienstes angestellt war. Für seinen nicht genommenen Urlaub verlangt der Forscher fast 12.000 Euro.

    Wie haben die Erfurter Richter entschieden?

    Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf aufmerksam machen, dass er sonst verfällt. Unternehmen müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen. Wann ein Hinweis rechtzeitig kommt - dazu trafen die Bundesrichter noch keine Entscheidung. „Dieser Punkt wird die Rechtssprechung in Zukunft sicher noch beschäftigen“, sagte Oliver Klose, Sprecher beim BAG. Offen ließen die Richter auch, ob Urlaubsanspruch verjähren kann.

    Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

    Der Tübinger Arbeitsrechtler Hermann Reichold nennt das Urteil „arbeitnehmerfreundlich“. „Ich würde Arbeitnehmern raten, verfallen geglaubte Urlaubsansprüche nachzufordern - solange es keine tarifliche Verfallsklausel oder eine Verjährung der Ansprüche gibt“, sagte Reichold. Auch ein Sprecher des BAG machte klar: „Arbeitnehmer können jetzt prüfen, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen.“

    Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitgeber?

    „Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung auf jeden Fall erheblich mehr Aufwand“, sagte Reichold. Die Erfurter Richter ließen zudem offen, wie oft Arbeitgeber ihre Beschäftigten informieren müssen. „Die sicherste Variante dürfte wohl sein, einfach mit der Lohnabrechnung monatlich zu informieren“, sagte BAG-Sprecher Klose. Möglicherweise müssen Arbeitgeber auch noch sicherstellen, dass die Information auch tatsächlich beim Arbeitnehmer angekommen ist. Die Bundesarbeitsrichter haben dazu noch nichts entschieden.

    Wie hatten die Luxemburger Richter des EuGH entschieden?

    Arbeitnehmer müssen durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt werden, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen, entschieden die Luxemburger Richter. Der vorsitzende BAG-Richter Henrich Kiel interpretierte bereits vor Urteilsverkündung die Entscheidung des EuGH. „Der Urlaub soll genommen werden, und er soll genommen werden im Urlaubsjahr“, hatte Kiel vor der Urteilsverkündung gesagt. Dies sei auch das Anliegen des Bundesurlaubsgesetzes.

    Allerdings habe der EuGH nicht entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zwangsweise Urlaub anordnen muss, betonte der Göttinger Arbeitsrechtler Olaf Deinert. Dem trug das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Rechnung. Auch nach der Erfurter Entscheidung kann Urlaub verfallen - jedoch nicht automatisch.

    Was genau haben die Bundesarbeitsrichter in dem konkreten Fall des Wissenschaftlers entschieden?

    Noch nichts. Die Max-Planck-Gesellschaft gibt an, den Wissenschaftler per E-Mail bereits im Mai 2013 auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen zu haben. Der Wissenschaftler bestreitet dagegen, eine solche E-Mail bekommen zu haben, wie sein Anwalt am Dienstag sagte. Um die Faktenlage zu klären, verwiesen die Erfurter Bundesarbeitsrichter den Fall zurück ans Landesarbeitsgericht nach München. (dpa)

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