
Münster (dpa/tmn) - Bevor einer Heim-Bewohnerin Pflegewohngeld gewährt wird, muss sie ihr Vermögen offenlegen - gegebenenfalls wird es dann verwertet. Dazu kann auch eine Immobilie des Ehemannes gehören, sofern das Ehepaar nicht getrennt ist. Das bekräftigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Der Fall (Az.: 12 A 3076/15), über die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet: Die Frau lebte in einem stationären Pflegeheim. Sie war nicht berechtigt, über das Haus ihres Ehemanns zu verfügen. Ihr Mann weigerte sich, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.
Zu Unrecht, entschieden die Richter. Pflegewohngeld werde nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen verwertet worden sei. Dazu gehöre sowohl das Vermögen des Heimbewohners als auch des Ehepartners, wenn das Paar zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht getrennt war. Auch wenn im konkreten Fall das Haus dem Ehemann allein gehört und seine Frau darüber nicht verfügen kann, zähle es zum verwertbaren Vermögen. Aus Sicht der Richter stelle die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen keine unzumutbare Härte dar.
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