
Berlin (dpa/tmn) - Aus Angst vor Diebstahl nehmen manche Fahrradbesitzer ihr Gefährt in die Wohnung und stellen es dort ab. Das aber kann der Vermieter in Hausordnung oder Mietvertrag untersagen, wenn er geeignete Abstellmöglichkeiten bietet, so der Berliner Mietrechtler Kai-Peter Breiholdt.
Ein Fahrradkeller oder auch Fahrradständer im Innenhof können dazu zählen. Beim Tragen in die Wohnung wiederum könnte das Treppenhaus beschädigt werden, was natürlich nicht im Interesse des Vermieters ist.
Wo Räder stehen dürfen, werde aber nicht immer mietvertraglich geregelt, sagt Breiholdt. Mangels Platz im Haus müssen sie aber seiner Einschätzung nach nicht auf dem Bürgersteig bleiben. „Die Gefahr, dass ein Fahrrad dort geklaut wird, ist zu hoch.“ In solch einem Fall dürften Mieter ihr Rad in die Wohnung mitnehmen, so Breiholdt.
Etwas anders sieht es aus, wenn es zwar keine allgemeinen Abstellmöglichkeiten gibt, der Mieter jedoch ein eigenes Kellerabteil hat. „Aus meiner Sicht besteht kein Grund, das Rad dann nicht dort abzustellen“, sagt der Rechtsanwalt.
In Einzelfällen können auch noch andere Argumente für das Hinauftragen in die Wohnung sprechen. So weist Breiholdt auf ein älteres Urteil des Amtsgerichts Münster hin, das bei einem wertvollen Rad keinen Zwang für die Fahrradkeller-Nutzung sah (Az.: 7 C 127/93).
Um eine anregende, sachliche und für alle Parteien angenehme Diskussion auf www.weser-kurier.de sowie auf Facebook zu ermöglichen, haben wir folgende Richtlinien entwickelt, um deren Einhaltung wir Sie bitten möchten.
Welcher Verein wann in Bremen oder der Region spielt und wie die Begegnung ausgegangen ist, erfahren Sie in unserem Tabellenbereich. Auch die Ergebnisse der Spiele der höheren Ligen finden Sie dort.
Oder ist ein Krabbelgruppen-Ausflug aus dem Ruder gelaufen?