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Taschengeld und Abofalle
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Was tun, wenn das Kind online bestellt?

11.09.2019 0 Kommentare

Sonderangebote, neue Funktionen im Online-Spiel - alles nur ein paar Klicks entfernt. Kinder können schnell mehr ausgeben als ihre Eltern gut finden. Gibt es nach dem Kauf ein Zurück?

  • Taschengeld und Abofalle
    Schnell geklickt: Kinder können im Internet oft leicht etwas einkaufen. Foto: Silvia Marks (Silvia Marks / dpa)

    Düsseldorf (dpa/tmn) - Böse Überraschung: Auf dem Handy des 12-jährigen Sohnes ist ein teures Spielabo, der Paketbote bringt einen neuen Laptop für die minderjährige Tochter. Schlecht, wenn das nicht abgesprochen war und aus Sicht der Eltern viel zu teuer ist.

    „Wenn Eltern davon erfahren, müssen sie sofort reagieren“, rät Horst Leis, Fachanwalt für IT-Recht, im Interview mit dem dpa-Themendienst. Meist lässt sich eine Lösung finden.

    Lässt sich ein Online-Kauf des Kindes rückgängig machen?

    Horst Leis: In den meisten Fällen. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, sie können gar keine Verträge abschließen. Bei Kindern ab sieben Jahren müssen die Eltern zustimmen, damit ein Vertrag wirksam wird. Das heißt: Wenn das Kind etwas ohne Rücksprache kauft und Eltern sich darauf berufen, dass sie nicht zugestimmt haben, ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Er muss nicht widerrufen oder angefochten werden.

    Eine Ausnahme ist, wenn das Kind nur einmal maximal so viel Geld zahlen muss, wie es von seinen Eltern bekommt. Der sogenannte Taschengeld-Paragraf besagt, dass der Heranwachsende Verträge des täglichen Lebens abschließen kann.

    Wenn Eltern ihm zehn Euro geben, darf er sie so ausgeben, wie er es möchte. Anders ist es, wenn das Kind einen Vertrag schließt und jeden Monat zehn Euro zahlen muss. Das ist mehr als die Eltern wollten. Dann ist ihre Genehmigung notwendig - oder der Vertrag nichtig.

    Wie sollten Eltern nach einem Kauf reagieren?

    Leis: Zügig reagieren, dem Verkäufer schreiben und das Produkt zurücksenden. Dabei sollten Eltern auf ihre Formulierung achten. Sonst versteht der Verkäufer vielleicht nicht gleich, worum es geht. Es ist kein Widerruf, sondern richtig ist: Sie verweigern die Genehmigung oder geben keine Elterneinwilligung.

    Dann muss das Produkt unbeschädigt zurückgesendet werden, am besten dokumentiert. Bei Computerprogrammen muss man zum Beispiel sicher gehen, dass sie überall deinstalliert wurden. Wenn etwas gekauft und heruntergeladen wurde, gilt das Gleiche: Das unterliegt genauso dem Genehmigungsvorbehalt, wenn es mit Kosten verbunden ist.

    Alle gezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten soweit möglich. Hat das Kind ein Abo schon eine Weile genutzt, muss man eventuell einen Monat zahlen - aber ist nicht für ein Jahr gebunden.

    Was gilt, wenn sich mein Kind beim Kauf älter gemacht hat?

    Leis: Der Verkäufer muss selbst dafür sorgen, dass er weiß, wie alt sein Vertragspartner ist, vor allem wenn ein Geschäft nicht unter den Taschengeld-Paragrafen fällt. Zum Beispiel, indem er etwas über eine Kreditkarte bezahlen lässt, weil die ja nicht an Minderjährige ausgegeben wird. Optimalerweise lässt er sich einen Ausweis zeigen.

    Macht das Kind falsche Angaben, kann Eltern vielleicht ein Mitverschulden treffen. Zum Beispiel wenn sie dem Kind ein Handy geben, ihre Kontodaten dauerhaft speichern und freischalten und die Kinder so alleine Apps kaufen können. Dann könnten die Eltern schadenersatzpflichtig sein. Es kommt aber immer darauf an: Mit welchem Verhalten mussten sie rechnen? Je älter die Kinder sind, desto mehr Freiraum muss man ihnen ja auch geben.

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    Leserkommentare
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    Posaune am 15.01.2021 21:03
    Das hoffe ich auch sehr. Es ist mit zweifelhaften Fahrgastzahlen schöngerechnet worden und es ist sündhaft teuer. Aber für Bremen und Grün gilt: Die ...
    Lockdown-Verschärfungen zeichnen sich ab
    holger_sell am 15.01.2021 20:51
    Eine Sperrstunde in Bremen, wo es die niedrigsten Zahlen Deutschlands gibt ?
    Das überlassen Sie mal den Bayern und Sachsen.
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