
München (dpa/tmn) - Für Alleinerziehende zählt oft jeder Euro, der ihnen zur Verfügung steht. Mit dem sogenannten Entlastungsbetrag können sie Steuern sparen.
Dieser Freibetrag liegt bei 1908 Euro pro Kalenderjahr für das erste Kind und erhöht sich mit jedem weiteren um 240 Euro. Er steht Alleinerziehenden unter bestimmten Voraussetzungen zu, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt:
- Mindestens ein Kind muss mit einem im Haushalt leben, dort gemeldet sein und Anspruch auf Kindergeld haben.
- Man darf nicht mehr vom Splittingtarif für Verheiratete profitieren. Eine Ausnahme gilt nur beim Tod des Ehepartners.
- Alleinerziehende dürfen nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person leben. Es sei denn, es ist das eigene Kind, das noch Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Entlastungsbetrag lässt sich auf zwei Arten sichern. Entweder beantragen Alleinerziehende beim Finanzamt die Steuerklasse II. Das monatliche Netto vom Lohn steige dann um eine zweistellige Summe, so die Experten.
Oder man beantragt den Betrag rückwirkend für das vergangene Steuerjahr in der Einkommensteuererklärung. Dazu muss man in der Anlage Kind die entsprechenden Eintragungen vornehmen.
Gut zu wissen: Bei zwei oder mehr Kindern können beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch nehmen, sofern sie sich abwechselnd um den Nachwuchs kümmern, erklärt die Lohnsteuerhilfe. Voraussetzungen sind außerdem, dass die Kinder bei beiden Elternteilen gemeldet sind und diese sich das Kindergeld für den Nachwuchs aufteilen.
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