
Das entschied das Amtsgericht Düsseldorf in einem Fall: Die Kläger hatten einen Flug von Düsseldorf nach Antalya gebucht. Abflug war 14.20 Uhr, die Kläger erschienen aber erst um 14.15 Uhr am Abfertigungsschalter. Sie konnten nicht mehr mitgenommen werden - und klagten deshalb auf Entschädigung. Die Kläger behaupteten, bereits 12.30 Uhr am Flughafen gewesen zu sein. Doch die Schlange vor dem Schalter sei so lang gewesen, dass sie erst fünf Minuten vor Abflug an der Abfertigung ankamen.
Das Gericht wies die Klage ab. Zum einen zweifelte es die Schilderung der Kläger an. Es sei nicht plausibel, dass die Fluggäste wirklich so lange hatten anstehen müssen wie behauptet. Abgesehen davon wäre es aber ohnehin ihre Pflicht gewesen, sich aktiv zu erkundigen, ob ein Erreichen der Maschine noch möglich war. Sie hätten eine bevorzugte Abfertigung einfordern müssen, wenn die Zeit knapp geworden wäre (Az.: 42 C 9584/14). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
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