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An welchen Ausgaben sich das Finanzamt beteiligt

17.03.2021 0 Kommentare

Viele können in ihrer Steuererklärung Sonderausgaben geltend machen. Dafür müssen sie gegebenenfalls mehrere Vordrucke ausfüllen.

  • Ausgaben für den Nachwuchs
    Eltern können einige Ausgaben für den Nachwuchs in die Anlage Kind eintragen - etwa Gebühren für die Kita oder für den Hort. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Christin Klose / dpa)

    Berlin (dpa/tmn) - Spenden, Riester-Beiträge und noch einiges mehr: Wer Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend macht, senkt seine Steuerlast. „Sie werden in verschiedenen Vordrucken eingetragen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nötig sind die Anlagen „Vorsorgeaufwand“, „Sonderausgaben“ und gegebenenfalls „Kind“ oder die Anlage „Unterhalt“.

    Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand. Sonderausgaben wie etwa Kirchensteuer, Spenden, Beiträge zu politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen oder Ausgaben für ein Erststudium oder die erste Berufsausbildung sind in die Anlage Sonderausgaben einzutragen.

    Alle Kosten eintragen

    In die Anlage Kind vermerken Eltern Kita- oder Hortgebühren sowie Schulgeld. Gleiches gilt für Beiträge, die fürs Kind in Sachen Krankenkasse anfielen - auch dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gehören in die Anlage „Unterhalt“.

    „Der Steuerzahler trägt jeweils die Kosten ein, die er getragen hatte“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Allerdings erkennt der Fiskus sie nicht immer in vollem Umfang an. Rentenbeiträge beispielsweise berücksichtigt das Finanzamt für das Jahr 2020 bis zu 25.046 Euro (Singles) und 50.092 Euro (Ehepaare).

    Bei den Beitragszahlungen zum Beispiel in die Rürup-Rente - sofern es um die eigene Rente oder um die des Ehe- oder Lebenspartners geht - erkennt der Fiskus für 2020 insgesamt 90 Prozent der Beiträge an. 2019 waren es 88 Prozent. In den nächsten Jahren steigt der Anteil. Ab dem Jahr 2025 sind dann alle Beiträge Sonderausgaben.

    Spenden mindern die Steuerlast

    Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine berücksichtigt das Finanzamt bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte. „Wer in einem Jahr bei den Spenden den Höchstbetrag von 20 Prozent überschritten hat, kann den Betrag darüber hinaus auf das folgende Jahr übertragen“, erläutert Bauer.

    Das Finanzamt stellt einen solchen Spendenvortrag zum Jahresende fest. In der Steuererklärung des Folgejahres füllt der Steuerzahler dann in der Anlage „Sonstiges“ die Zeile sechs aus - und kann damit den verbleibenden Teilbetrag steuerlich geltend machen.

    Bildungskosten nur begrenzt absetzbar

    „Nur begrenzt bis zu 6000 Euro sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Sonderausgaben absetzbar“, sagt Bauer. Eltern können pro Kind und Jahr bis zu 6000 Euro Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung angeben. Davon rechnet das Finanzamt zwei Drittel, also höchstens 4000 Euro, steuermindernd an.

    Bestimmte Versicherungen können Steuerzahler als weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Dazu zählen etwa Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

    Auch hier gibt es Höchstbeträge: Sie liegen bei 2800 Euro für Selbstversicherer beziehungsweise bei 1900 Euro bei Angestellten und 3800 Euro bei zusammenveranlagten Angestellten und Rentnern, also Ehepaare und Lebenspartner.

    „Möglich ist das aber nur, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde“, so Klocke. Bestehen die Versicherungen aus beruflichen Gründen, fallen sie unter Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

    Pauschale wird automatisch berücksichtigt

    Automatisch berücksichtigt der Fiskus einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (Singles) und 72 Euro (Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner). „Für die allermeisten Steuerzahler dürfte es indes kein Problem sein, höhere Aufwendungen nachzuweisen“, so Bauer.

    Allein bei der Kirchensteuer kommen in vielen Fällen pro Jahr locker mehrere hundert Euro zusammen. Und auch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung summieren sich übers Jahr gerechnet nicht selten zu einem recht ansehnlichen Betrag. Womit bei vielen die Aussichten für eine Steuerrückerstattung nicht schlecht sind.

    Literatur:

    Finanztest-Spezial: „Steuern 2021“, Stiftung Warentest 2021, Heft 128 Seiten, 9,90 Euro

    Angela Rauhöft: „Steuererklärung 2020 - 2021 Arbeitnehmer, Beamte“, Stiftung Warentest 2020, ISBN 978-3-7471-0211-4, 14,90 Euro

    Angela Rauhöft: „Steuererklärung 2020 - 2021 Rentner, Pensionäre“, Stiftung Warentest 2020, ISBN 978-3-7471-0210-7, 14,90 Euro

    Gabriele Waldau-Cheema: "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre, Verbraucherzentrale NRW 2021, ISBN 978-3-86336-144-0, 14,90 Euro

    © dpa-infocom, dpa:210316-99-848775/4

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