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Bei energetische Sanierung auf Nummer sicher gehen

29.03.2021 0 Kommentare

Eigentümer können energetische Sanierungen ihrer Wohnungen mit einfacher Mehrheit beschließen. Doch wer die Kosten auf alle verteilt wissen möchte, sollte bei der Abstimmung auf Nummer sicher gehen.

  • Energetische Sanierung
    Energetische Sanierungen sind teuer. Eigentümergemeinschaften müssen für solche Projekte viel Zeit einplanen. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn (Zacharie Scheurer / dpa)

    Bonn/Berlin (dpa/tmn) - Ob neue Heizung, Dämmung oder Fenster - mit der energetischen Sanierung eines Gebäudes lässt sich viel Energie sparen. Die Bundesregierung fördert solche Maßnahmen mit viel Geld, auch um die eigenen Klimaziele für 2030 nicht zu verfehlen.

    Doch so richtig voran geht es noch nicht - besonders bei Eigentumswohnungen gibt es einen Sanierungsstau, zeigt eine Umfrage des Vereins Wohnen im Eigentum. Um das Verfahren zu beschleunigen, trat Anfang Dezember 2020 eine Reform des Wohneigentumsgesetzes (WEG-Gesetz) in Kraft.

    Energiesparen oft nicht im Vordergrund

    Bislang fehlte der energetischen Sanierung der Rückenwind. Ein Grund: Die Gesetzeslage ist kompliziert, sagt Sabine Feuersänger von Wohnen im Eigentum. „Ein Eigentümer kann nicht alleine über eine solche Sanierung entscheiden, es braucht immer den Beschluss der Eigentümerversammlung.“

    Diesen Beschluss zu treffen, hat die Reform des Wohneigentumsgesetzes nun vereinfacht. Bislang musste eine doppelt-qualifizierte Mehrheit der Eigentümer für Baumaßnahmen stimmen. Jetzt reicht schon die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, wie Holger Freitag, Vertrauensanwalt im Verband Privater Bauherren (VPB), erklärt.

    Wer bestellt, bezahlt

    Damit Eigentümer sich nicht gegen ihren Willen an den Kosten beteiligen müssen, gilt bei einem Beschluss durch einfache Mehrheit das Prinzip: „Wer bestellt, der bezahlt“. Stimmen beispielsweise von neun anwesenden Parteien fünf für die Baumaßnahmen, müssen diese fünf allein die Rechnung begleichen. Dafür dürfen die anderen Eigentümer von der Nutzung aber ausgeschlossen werden. Was im Falle eines neuen Aufzugs einfach zu handhaben wäre, ist bei einer Fassadendämmung aber kaum umzusetzen.

    „Angesichts der Summen, die dabei auf dem Spiel stehen, könnten Miteigentümer ihr Abstimmungsverhalten also ganz taktisch angehen: Sie stimmen nicht für die Maßnahme, zahlen nicht mit, profitieren aber entgegen der gesetzlichen Nutzungsregelung zwangsläufig vom Ergebnis“, warnt Freitag. „Eine solche Konstellation birgt erhebliches Konfliktpotenzial.“

    Gesetz eröffnet verschiedene Möglichkeiten

    Sabine Feuersänger rechnet daher damit, dass eine energetische Sanierung in der Regel nur beschlossen wird, wenn die Kosten tatsächlich auf alle verteilt werden können. Das Gesetz ermöglicht das ohne einstimmigen Beschluss in zwei Fällen.

    Erstens, falls eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine Sanierung beschließt und diese Mehrheit mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile besitzt. Die Kosten müssen dann alle Eigentümer tragen, sofern diese nicht „unangemessen“ sind.

    Angemessener Zeitraum kann interpretiert werden

    Die zweite Ausnahme greift, wenn die energetische Maßnahme so effektiv ist, dass sich die Investition in einem angemessenen Zeitraum amortisiert. Genauer ist es im Gesetz nicht definiert. „Darüber, was ein angemessener Zeitraum ist, lässt sich jedoch trefflich streiten. Über die Kostenentwicklung, die der Amortisationsrechnung zugrunde gelegt wird, ebenfalls“, so Freitag.

    Soll zum Beispiel eine Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt werden, müssen für die Berechnung sowohl Betriebskosten als auch die Entwicklung des Gaspreises sowie die Lebensdauer der Heizung geschätzt werden. All das gleicht aber einem Blick in die Glaskugel.

    „Das dauert Jahre, bis all die Regeln gerichtlich geklärt wurden“, prognostiziert Feuersänger. Als Orientierungsregel legt sie Sanierungswilligen eine Amortisationszeit von zehn Jahren ans Herz.

    Eindeutige Mehrheiten bringen Klarheit

    Auf der sicheren Seite sind Eigentümer aber, wenn sie eine Sanierung mit der doppelt-qualifizierten Mehrheit beschließen. Sie rät daher, schon vor dem eigentlichen Sanierungsbeschluss in einem Geschäftsordnungsbeschluss diese Voraussetzung festzulegen.

    „Nur dann soll der Verwalter den Beschluss verkünden dürfen, womit dieser wirksam wird. So lässt sich verhindern, dass tatsächlich viele Eigentümer taktisch abstimmen, um sich nicht an den Kosten beteiligen zu müssen.“ Zusätzlich sollte die Eigentümerversammlung die Kostenverteilung noch einmal gesondert beschließen. Sonst könnte diese gegebenenfalls noch angefochten werden.

    Vorhaben brauchen viel Zeit

    Nach dem ersten Anstoß kann viel Zeit bis zur Sanierung vergehen. Denn eine Eigentümerversammlung findet in der Regel nur einmal pro Jahr statt. Das ist aber der Ort, an dem überhaupt eine Planung beschlossen wird, woraufhin die Hausverwaltung zum Beispiel einen Energieberater einbinden kann.

    Im Folgejahr legt sie verschiedene Pläne vor, die wiederum zur Abstimmung stehen, dann müssen Angebote von Handwerkern eingeholt werden. In der Regel wird frühestens im dritten Jahr tatsächlich die Umsetzung der Sanierung beschlossen.

    Ein langer Zeitraum, in dem sanierungswillige Eigentümer bei den Miteigentümern beständig Überzeugungsarbeit leisten müssen, so Feuersänger. „Dafür ist es sinnvoll einen Bauausschuss oder Verwaltungsbeirat unter den Eigentümern zu wählen. Dieser kann zwischen Hausverwaltung und Eigentümern vermitteln, das Projekt vorantreiben und auf Veranstaltungen die Zweifler überzeugen.“

    © dpa-infocom, dpa:210326-99-984900/3

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