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Darlehen unter Freunden
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Hört bei Geld die Freundschaft auf?

13.01.2021 0 Kommentare

Wer einem Freund eine größere Summe Geld leiht, setzt idealerweise ein Schriftstück auf und überschreibt es mit „Darlehensvertrag“. Das Dokument gilt notfalls als Beweisstück vor Gericht.

  • Darlehen
    Wer im Freundeskreis Geld verleiht, sollte bedenken: Klare Regeln helfen, Streit um das Geld zu vermeiden. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Christin Klose / dpa)

    Köln (dpa/tmn) - Freunden hilft man. Allerdings gilt auch: Bei Geld hört die Freundschaft auf. Wer Freunden oder Bekannten größere Summen leihen will, sollte das nicht nur per Handschlag regeln.

    „Wichtig ist, dass man beim Verleihen hoher Summen an Freunde einige Vorkehrungen trifft“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Zwar sind auch mündliche Verträge im Prinzip gültig. Von Vorteil ist es aber, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. „Das Wort Geldleihe ist rein juristisch falsch, vielmehr geht es darum, dass ein Freund dem anderen ein Darlehen gewährt“, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Constantin von Piechowski.

    Der Vertrag sollte auch als Darlehensvertrag überschrieben werden. So wird klargestellt, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Auch aus Gründen der Beweissicherheit ist ein schriftlicher Darlehensvertrag empfehlenswert. Das kann über einen Anwalt oder Notar erfolgen. „Zwingend ist es nicht, ein Stück Papier und ein Stift genügen“, so von Piechowski.

    Wichtige Angaben in Vertrag aufnehmen

    Was in den Vertrag hineingehört: Name und Anschrift der Parteien, Darlehensbetrag und Darlehenszweck, Auszahlungsdatum, Bestätigung des Erhalts (etwa bei Barzahlung). Ebenfalls aufzulisten sind die Tilgungsmodalitäten, nämlich das „Wie“ (bar oder per Überweisung) und das „Wann“ (etwa monatlich oder zum Quartal).

    Weitere Vertragsbestandteile: Verzinsung - ja oder nein, die Laufzeit des Darlehens und eine Regelung für den Fall, dass keine Tilgung erfolgt oder nur unregelmäßig gezahlt wird. Auch der Aspekt, ob der Darlehensnehmer eine Sicherheit bietet, gehört in den Vertrag. Der Vertrag ist mit Ort, Datum und Unterschriften zu versehen. Ein solcher Darlehensvertrag gilt als rechtlich verbindlich.

    Generell gilt: Es gibt juristisch eine sogenannte Vertragsfreiheit. Das heißt, die Parteien können den Inhalt grundsätzlich nach Belieben gestalten. „Wichtig ist, dass der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer mit dem Inhalt gleichermaßen einverstanden sind“, so von Piechowski. Er ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins.

    Zinsen sind bei Rückzahlung zu entrichten

    So können die Vertragsparteien Zinsen vereinbaren - sie müssen es aber nicht. „Der Darlehensgeber hat in einem späteren Prozess zu beweisen, dass diese vereinbart wurden“, erklärt Solmecke. Ansonsten kann er ihre Zahlung gerichtlich nicht durchsetzen.

    Haben die Vertragsparteien nichts in Sachen Höhe der Zinsen vereinbart, gilt der gesetzliche Zinssatz in Höhe von vier Prozent für ein Jahr. Wenn im Vertrag nichts anderes bestimmt wurde, sind die Zinsen laut Gesetz nach Ablauf je eines Jahres zu zahlen. Ist das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zu tilgen, sind die Zinsen bei der Rückzahlung zu entrichten, wie Solmecke weiter erläutert.

    Was, wenn Probleme auftreten? „Dann ist es von Vorteil, wenn man eine Sicherheit erhalten hat, auf die man zurückgreifen kann“, sagt von Piechowski. Liegt keine Sicherheit vor und der Freund zahlt nicht, sollten Darlehensgeber Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Ende der Rückzahlungsfrist geltend machen. Ansonsten verjähren diese.

    Vorsicht vor Schenkungssteuer

    Auch steuerlich müssen Darlehensgeber einiges beachten. Liegt die Darlehenssumme für einen Freund über dem Schenkungsfreibetrag von 20 000 Euro, sollte man sich auf einen marktüblichen Zins von rund fünf Prozent einigen. „Das Finanzamt vermutet ansonsten häufig eine steuerpflichtige Schenkung und verlangt vom Darlehensnehmer die Schenkungssteuer“, erklärt Solmecke.

    Wer Zinsen auf sein Darlehen verlangt, muss diese in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Sie sind vom Geldgeber zu versteuern. „Je nachdem, ob das Darlehen privat oder geschäftlich vergeben wurde, sollte man sich gegebenenfalls von einem Steuerberater beraten lassen“, so von Piechowski.

    „Um sich von der Kreditwürdigkeit des Freundes zu überzeugen, sollten sich Darlehensgeber Gehaltszettel zeigen lassen, eine Schufa-Auskunft einholen und an eine Sicherheit denken - und dies mit dem Freund besprechen“, empfiehlt von Piechowski. Vor allem aber sollte man darauf achten, jegliche Missverständnisse zu vermeiden. „Ansonsten steht die Freundschaft schnell vor dem Aus“, sagt Solmecke.

    © dpa-infocom, dpa:210112-99-997446/3

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