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So regeln kinderlose Ehepaare ihr Erbe

26.06.2019 0 Kommentare

Kinderlose Ehepaare sollten sich frühzeitig Gedanken machen, an wen nach ihrem Tod ihr Vermögen gehen soll. Welche Optionen gibt es - und was ist dabei zu beachten?

  • Erbfolge ohne Kinder
    Kinderlose Paare sollten sich Gedanken über ihr Erbe machen. Regeln sie nichts, greift die gesetzliche Erbfolge. Und dann könnten auch entfernte Verwandte erben. Foto: Christin Klose (Christin Klose / dpa)

    München (dpa/tmn) - Der Irrtum ist weit verbreitet: Viele kinderlose Ehepaare glauben, dass beim Tod des einen Partners der andere automatisch Alleinerbe ist. Doch das ist nicht automatisch so.

    Wenn Ehepaare sich nicht gegenseitig abgesichert haben und dies nicht entsprechend hinterlegt ist, greift die gesetzliche Erbfolge. „Das bedeutet, dass nicht nur der Partner, sondern auch die Eltern des Verstorbenen Ansprüche auf das Vermögen geltend machen können“, sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Sollten die Eltern bereits verstorben sein, können auch Geschwister, Nichten und Neffen erben.

    Vom Testament zum Pflichtteilsverzicht

    Kinderlose Ehepaare, die sicherstellen wollen, dass im Todesfall des einen Partners der Hinterbliebene das gemeinsame Vermögen bekommt, sollten daher ein Testament abfassen. Allerdings können auch dann die Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteil am Erben einfordern. „Aber auch das lässt sich umgehen“, erklärt Grötsch: Erblasser können mit den Eltern einen sogenannten Pflichtteilsverzicht per Vertrag vereinbaren. Dieses Schriftstück muss ein Notar beurkunden.

    „Gleichzeitig sollten sich Eheleute Gedanken machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden passieren soll“, empfiehlt Prof. Andreas Frieser, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn.

    Klare Regelungen und testamentarische Benennung

    Eine Option könnte zum Beispiel sein festzulegen, dass nach dem Tod des Längerlebenden ein namentlich genannter Verwandter erben soll. Bei dieser Variante sollten Eheleute jedoch beachten, dass der Längerlebende eine solche testamentarische Klausel nicht ohne Weiteres widerrufen kann. „Gibt es eines Tages etwa Streit zwischen dem längerlebenden Ehepartner und dem im Testament namentlich genannten Verwandten, sollte klar sein, ob der Längerlebenden diesen enterben kann oder an die gemeinsam mit seinem Partner getroffenen Regelungen gebunden ist“, erläutert Frieser, der auch Vorsitzender des Ausschusses Erbrecht im Deutschen Anwaltverein ist.

    Um Streit zu vermeiden, sollten die Eheleute von vornherein im Testament festlegen, ob eine Bindung gewünscht ist oder der Längerlebende frei entscheiden kann, wer nach seinem Tod erben soll.

    Die Erbschaftssteuer und das Einzel- und Gemeinschafttestament

    Generell können kinderlose Ehepaare zwei Einzeltestamente abfassen oder auch ein Gemeinschaftstestament. „Das ist ohne weiteres auch eigenhändig geschrieben möglich“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn und Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge.

    Eine weitere Option: Zum Erben wird eine gemeinnützige Organisation bestimmt. „Dabei sollte man aber nicht den Fehler machen, einfach eine Organisation, an die alles gehen soll, im Testament zu benennen, ohne sich vorher mit ihr über diesen Schritt abgestimmt zu haben“, rät Rott. Größere gemeinnützige Organisationen verfügen häufig über eigene Abteilungen, die sich um das Management von Erbschaften kümmern, erklärt Frieser. Gemeinsam mit diesen Abteilungen könnten Eheleute ausloten, ob sie sich als Gegenleistung im Todesfall etwa um die Haushaltsauflösung oder um die Betreuung eines Hundes kümmern.

    Zurück zu der Konstellation, dass Verwandte oder auch Freunde des kinderlosen Ehepaares nach dem Tod des Längerlebenden erben sollen. „Dieser Fall sollte aus steuerrechtlichen Gründen sehr sorgfältig geplant werden“, empfiehlt Grötsch. Der Grund: Für entferntere Angehörige und für Erben, mit denen die Erblasser gar nicht verwandt sind, gelten niedrige Freibeträge und die Erbschaftssteuerklassen II und III mit Steuersätzen von bis zu 50 Prozent.

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