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Was bei der Steuererklärung 2020 gilt

03.02.2021 0 Kommentare

Bald ist es soweit: Die Steuererklärung für 2020 steht an. Die Corona-Pandemie hat auch hier für einige Änderungen gesorgt. Vieles bleibt aber gleich.

  • Homeoffice
    Neu für die Steuererklärung 2020 ist die Homeoffice-Pauschale. Dafür können oft nur weniger Fahrtkosten zur Arbeit geltend gemacht werden. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Christin Klose / dpa)

    Berlin (dpa/tmn) - Noch ist zwar Zeit. Wer will, kann sich aber jetzt schon um seine Steuererklärung für das Jahr 2020 kümmern. Beeilen muss man sich dabei nicht: Die Frist für die Abgabe läuft am 31. Juli ab - und auch nur für die, die zur Abgabe verpflichtet sind.

    „Da dies ein Samstag ist, verlängert sich die Frist auf den 2. August 2021“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Diejenigen, die auf die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins setzen, haben bis Ende Februar 2022 Zeit.

    Da 2020 aufgrund der Pandemie viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bekommen haben, sind auch mehr Beschäftigte verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Denn alle, die mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bekommen haben, kommen um die Erklärung nicht herum. Neben Kurzarbeitergeld zählen auch Eltern- oder Arbeitslosengeld zu den Lohnersatzleistungen. Was bei der Steuererklärung für 2020 zu beachten ist:

    Höhere Freibeträge: Der steuerliche Grundfreibetrag ist 2020 von 9168 Euro auf 9408 Euro gestiegen. Das bedeutet: Bis zu einem Bruttoeinkommen von 9408 Euro fallen keinerlei Steuern an. Zudem ist der Kinderfreibetrag 2020 um 192 Euro gestiegen. Bei gleichbleibendem Betreuungsfreibetrag beträgt er für 2020 exakt 7812 Euro pro Kind und Jahr (2019: 7620 Euro).

    Wer alleinerziehend ist und mindestens ein Kind bei sich wohnen hat, profitiert 2020 von einem steuerlichen Entlastungsbetrag von 4008 Euro (zuvor: 1908 Euro). „Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag, und zwar um jeweils 240 Euro“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

    Neue Homeoffice-Pauschale: Ihren Arbeitsplatz haben viele Menschen wegen der Corona-Pandemie nach Hause verlagern müssen. Bei ihrer Steuererklärung für 2020 können sie nun die sogenannte Homeoffice-Pauschale geltend machen. Für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung können sie einen Betrag von fünf Euro als Werbungskosten angeben - maximal aber 600 Euro im Jahr.

    Die Homeoffice-Pauschale gibt es nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag. Daher ist sie für jene von Vorteil, die Werbungskosten von über 1000 Euro haben. Bei Arbeitstagen im Homeoffice entfällt indes die Pendlerpauschale, da es keine Fahrten zur Arbeitsstätte gab.

    „Eine Homeoffice-Tagespauschale von fünf Euro darf man nur angeben, wenn man an dem Tag ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet hat“, stellt BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft klar. Wer an einem Tag zusätzlich in die Firma fährt - etwa um Post abzuholen -, kann die Tagespauschale von fünf Euro nicht geltend machen, wohl aber die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Firma.

    Kurzarbeitergeld: Wer 2020 Kurzarbeitergeld bekommen hat, zahlt darauf selbst keine Abgaben. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Das führt dazu, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht. Aber: „Oft wird dies letztendlich mit einer Steuererstattung einhergehen, da für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde“, sagt Klocke.

    In einigen Fällen ist aber auch eine Steuernachzahlung möglich. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden gearbeitet hat und sein Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde. „Hier macht es Sinn, sich Geld für eine Steuernachzahlung beiseite zu legen“, empfiehlt Klocke.

    Höhere Pauschalen: Steuerzahler können seit dem 1. März 2020 eine höhere Umzugskostenpauschale geltend machen. Die Pauschale steigt für Singles auf 820 Euro (zuvor: 811 Euro), für Verheiratete oder Alleinerziehende auf 1639 Euro (zuvor: 1622 Euro).

    Außerdem gibt es höhere Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen: Wer mehr als acht Stunden am Tag dienstlich unterwegs war, kann pro Tag in der Steuererklärung 14 Euro (vorher: 12 Euro) angeben. Bei einer Dienstreise, die an einem Tag mindestens 24 Stunden dauerte, können 28 Euro (vorher: 24 Euro) geltend gemacht werden.

    Seit 2020 gibt es zudem eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer. Sie können für den An- und Abreisetag sowie für jede Übernachtung im Lkw acht Euro pro Arbeitstag in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. „Wer zum Beispiel zwei Tage unterwegs war, aber nur einmal in seinem Fahrzeug übernachtet hat, kann dafür 16 Euro angeben“, erklärt Bauer.

    © dpa-infocom, dpa:210202-99-267860/5

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