Wer auch während des Corona-Lockdowns seinem Fitnessstudio weiterhin die Mitgliedsbeiträge gezahlt hat, hat ein Anrecht auf Rückerstattung des Geldes. Das hat der zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) an diesem Mittwoch entschieden (Aktenzeichen XII ZR 64/21). Zuvor hatten sich das Amtsgericht Papenburg und das Landgericht Osnabrück bereits damit beschäftigt.
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