Eine frühere inoffizielle Mitarbeiterin (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit, die drei Jahre lang in der DDR im Zuchthaus gesessen hatte, hat nach einem langwierigen Rechtsstreit endgültig den Anspruch auf weitere Häftlingshilfe verloren. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen abgelehnt. Die einstige DDR-Bürgerin hatte dort erfolglos dagegen geklagt, dass die Stadt Göttingen ihr die Häftlingshilfe gestrichen hatte. Die Behörde hatte die Zahlungen eingestellt, nachdem bekannt geworden war, dass die Frau Informantin der Stasi gewesen war. Nach Ansicht des OVG war die Streichung rechtmäßig, weil die Klägerin sich freiwillig als Spitzel angedient habe (Aktenzeichen 4 LA 217/12).
Die ursprünglich aus Dortmund stammende Frau war 1955 mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in die DDR übergesiedelt. Nachdem ein Freund ihres Stiefvaters sie vergewaltigt hatte, kam sie mit zwölf Jahren in ein Kinderheim. Ihre Versuche, zu ihrer Großmutter in den Westen überzusiedeln, scheiterten. Mit 19 Jahren wurde sie verhaftet, weil sie mehrere Münztelefone beschädigt und Flugblätter verteilt hatte, die mit Hakenkreuzen versehen waren. Sie habe gehofft, bestraft zu werden und dann ausreisen zu können, erklärte sie gegenüber dem Gericht.
Stattdessen verbüßte sie eine dreijährige Haftstrafe im Frauenzuchthaus Stollberg, wo sie sich als informelle Mitarbeiterin der Staatssicherheit anwerben ließ. In der Folgezeit lieferte sie Berichte über Mithäftlinge und Arbeitskollegen. Sieben Jahre nach ihrer Entlassung siedelte sie 1976 in den Westen über, wo sie einen Antrag auf Häftlingshilfe stellte. Diese Entschädigung wird Übersiedlern und Flüchtlingen gewährt, die in der DDR aus politischen Gründen inhaftiert waren. Bei Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit gibt es keine Entschädigung.