Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenkunden

I. Geltungsbereich der AGB

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit der jeweils gülti­gen Preisliste für alle Leistungen des Verlages (nachfolgend „Verlag“ oder „wir/uns“) im Anzeigen- und Beilagen­wesen sowie für Leistungen im Bereich digitaler Werbeformate und Kanäle (u.a. Newsportal, Newsletter, Social Media Kanäle). Mit der Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Mündliche und telefonische Preisauskünfte sind unverbindlich. Der Auf­traggeber ist damit einverstanden, dass seine Anzeigen auch online in elek­tronischen Medien verbreitet werden können.

2. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

II. Auftragsannahme / Vertragsschluss / Anzeigen und Beilagen

1. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge sowie Aufträge für digitale Werbeformate (nachfolgend Werbeaufträge) wegen des Inhalts, der Herkunft und der technischen Form nach einheitlichen, sach­lich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die von Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Verlagsmitarbeitern entge­gengenommen worden sind.

Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zuläs­sigkeit des Anzeigen- und Beilageninhalts sowie des Inhalts digitaler Werbemittel. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Werbemittel daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die richtige Wiedergabe schwer lesbarer Manuskripte und fernmündlich aufgegebener Werbeaufträge.

Spätere Auftragsänderungen können nur unverbindlich und bei rechtzei­tiger Mitteilung aller Einzelheiten des betroffenen Werbeauftrages angenommen werden.

2. Platzierungsvorgaben sind für den Verlag unverbindlich, dementspre­chend wird für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen der Zeitung keine Gewähr übernommen. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.

3. Eine Mengen- und Rabattvormerkung (Abschluss) ist eine beiderseits unverbindliche Absprache über die Mengenabnahme eines Inserenten in einer bestimmten Belegungseinheit im Zeitraum eines Abschlussjahres zwecks vorläufiger Berechnung eines Rabattes gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlussbeginns gültigen Rabattstaffel. Die endgültige Rabattabrech­nung für das abgelaufene Abschlussjahr erfolgt auf Grund der tatsächlich abgenommenen rabattierungsfähigen Anzeigenmenge. Zuviel gewährter Rabatt wird rückbelastet; erreicht dagegen der Inserent einen höheren Rabattsatz, so erhält er rückwirkend für das Abschlussjahr eine Rabattgutschrift. Grundsätzlich können Rabatte nur bei Bestehen eines entsprechenden Abschlusses gewährt werden. Ein Abschluss beginnt stets mit Erscheinen der ersten Anzeige (= Monatserster), die Laufzeit be­trägt 12 Monate. Danach erfolgt eine Endabrechnung.

Textteilanzeigen werden bei der Errechnung der Abnahmemengen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet. Zu ermäßigten Preisen (Nettopreisen) abgerechnete Anzeigen zählen bei der Mengenad­dition nicht mit und bleiben bei der Rabattabrechnung unberücksichtigt. Die Mengenaddition zur Ermittlung der Rabattierungsbasis erfolgt für jede Belegungseinheit gesondert.

4. Textteilanzeigen sind Anzeigen in Breite einer Textspalte, die mit mehr als einer Seite an redaktionellem Text anschließen. Textteilanzeigen sowie andere Inserate, die nicht eindeutig als Anzeige erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Zusatz „Anzeige“ gekennzeichnet.

5. Als Werbemittler anerkannt werden nur selbstständige Fachunterneh­men, soweit sie sich mit der Insertionsdurchführung für fremde Auftrag­geber befassen und die Aufträge mit allen Unterlagen selbst erteilen. Die Werbemittler sind verpflichtet, sich bei ihren Angeboten und Abrech­nungen mit Inserenten an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf dabei weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

6. Beilagen müssen sich in Gestaltung, Papierqualität, Format usw. von der Zeitung deutlich abheben. Sie müssen aus festem Papier mit glatten Kanten sein und dürfen keine losen Zusätze enthalten. Druckschriften, die fremde Anzeigen enthalten (Kollektivwerbung), oder Beilagen mit Warenproben werden nicht angenommen.

Beilagen, die für zwei oder mehr Firmen werben, werden wie zwei oder mehr Beilagen berechnet. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Billigung eines fertigen Exemplares der Beilage bindend; dieses muss dem Verlag spätestens zehn Tage vor dem Streutermin in dreifacher Ausferti­gung vorliegen.

Bei Beilagenaufträgen können Gewährleistungsansprüche nicht daraus abgeleitet werden, dass in einzelnen Exemplaren die Beilage u. a. aus pro­duktionstechnischen Gründen fehlt oder mehrfach eingelegt ist. Gewähr­leistungsrechte entstehen erst dann, wenn die Beilage in mindestens 10 % der Auflage fehlt.

III. Auftragsabwicklung / Chiffreanzeigen / Offerten

1. Für die rechtzeitige Anlieferung des Werbemitteltextes einwandfreier Druckunterlagen, Beilagen, Tonmaterial und Bewegtbild ist der Auftraggeber verantwortlich. Die spätesten Termine sind in der Preisliste vermerkt. Für fehlerhafte – auch digital übermittelte – Druckunterlagen fordert der Verlag Ersatz an. Den rechtzeitigen Eingang vorausgesetzt, werden die neuen Unterlagen zum Abdruck verwendet, andernfalls wird die vorliegende Unterlage kor­rigiert und ohne Gewähr für die Richtigkeit abgedruckt. Aus der Übersen­dung von Druckunterlagen ergibt sich nicht automatisch ein Werbeauftrag; dieser muss ausdrücklich erteilt werden.

Soweit der Auftraggeber uns Vorlagen, Fotos, Logos oder andere Daten überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe dieser Daten und deren Verwendung im Rahmen der beauftragten Leistung des Verlags berechtigt ist. Uns obliegt keine Pflicht zur Prüfung der zur Verfügung gestellten Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Freiheit von Rechten Dritter.

2. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Zeitung übliche Druckqua­lität im Rahmen der durch die angelieferten Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

3. Einen einwandfreien Abdruck von Anzeigen kann der Verlag bei ein­wandfreien Druckvorlagen gemäß den Vorgaben unter „Technische Daten“ dieses Tarifs gewährleisten. Die Übernahme digitaler Satzdaten ist nur nach den dort aufgelisteten Richtlinien möglich. Unerwünschte Druckresultate (z. B. fehlende Schriften, falsche Rasterweiten oder Farben), die aus Ab­weichungen des Auftraggeber von diesen Vorgaben resultieren, führen nicht zu Preisminderungsansprüchen.

4. Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf zeitungsähnlichem Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig ver­arbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch auslösen.

5. Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Daten da­für Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren oder sonstigen Schadsoftwaren (zusammen nachfolgend „Schadsoftware“) sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Schadsoftware, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Die Ansprüche und Rechte des Verlages gegen den Auftraggeber wegen Übermittlung einer Datei mit Schadsoftware, richten sich nach dem Gesetz. Auftraggeber

6. Sind Form und Größe einer Anzeige nicht vorgeschrieben, so werden diese angemessen vom Verlag – orientiert an der üblichen Form und Größe der betroffenen Anzeigenart – bestimmt und der Berechnung zugrunde gelegt.

Die Mindestberechnungsgrößen für Anzeigen ergeben sich aus der Preislis­te. Der Verlag ist zu geringfügigen, dem Inserenten zumutbaren Änderun­gen und Wortabkürzungen im Anzeigentext berechtigt.

7. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrich­tigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungs­minderung oder eine mangelfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. .

8. Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unter­lassungs- bzw. Verpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Inhalte ab­gegeben, ist er verpflichtet, den Verlag darüber schriftlich zu informieren. Versäumt dies der Auftraggeber, haftet der Verlag nicht für den durch eine erneute Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte entstandenen Schaden.

9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und bei frühzeitiger Hereingabe der Manuskripte und Druckunterlagen geliefert. Eventuelle Korrekturwünsche sind dem Verlag unverzüglich und deutlich anzuzeigen. Erhält der Verlag einen Probeabzug bis zur genannten Anzeigenschlusszeit nicht zurück, so gilt die Druckgenehmigung als erteilt.

10. Druckunterlagen werden mit branchenüblicher Sorgfalt verwahrt.

11. Offerten auf Kennzifferanzeigen (Chiffreanzeigen) werden dem Auftraggeber nach Chiffreausweisvorlage ausgehändigt oder bei Versandvereinbarung kurzfristig zugestellt. Die Weiterleitung von Offerten erfolgt durch unquittierte Aus­händigung bzw. auf normalem Postwege.

12. Alle abholungspflichtigen Offerten werden von dem Verlag vier Wochen aufbewahrt.

Nicht abgeholte oder unzustellbare Offerten werden danach vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

13. Der Verlag kann bei Auftragserteilung beauftragt werden, als Vertreter die eingehenden Offerten anstelle und im erklärten Interesse des Auftrag­gebers zu öffnen und allgemeine Werbung auszusortieren.

Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bü­cher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht angenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart wer­den, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren /Kosten übernimmt.

14. Die Kennziffergebühr ist eine Kostenpauschale, die auch dann zu entrichten ist, wenn keine Offerten eingegangen sind. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Kostenpauschale.

IV. Berechnung und Zahlung

1. Rechnungserteilung erfolgt unmittelbar nach Er­scheinen der Anzeige, Beilage bzw. /Ausspielung des Werbemittels. Rechnungsempfänger und zur Zahlung verpflichtet ist ausschließlich der Auftraggeber.

Alle Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren werden 2 % Skonto gewährt.

2. Kosten für wesentliche Änderungen an ursprünglich vereinbarten An­zeigen-/Werbemittelausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei Auftragsänderung hat der Verlag das Recht, die dadurch verursachten zusätzlichen tech­nischen Kosten zu berechnen.

3. Ein Auflagerückgang hat nur dann Einfluss auf das Vertragsverhältnis oder den Preis, wenn die Auflage in dem Zeitraum zwischen Auftragsertei­lung und Auftragsausführung um mehr als 15 % zurückgegangen ist.

4. Für die Gewährung eines Konzernrabattes bei Tochtergesellschaften des Auftraggebers ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50 %igen Kapitalbeteiligung er­forderlich. Der Verlag gewährt Konzernrabatt nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen, jedoch nicht für den Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zu­sammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts be­teiligt sind.

5. Werbeaufträge werden nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Preisliste berechnet. Der Verlag behält sich vor, für Sonderveröffentlichungen vom aktuellen Tarif abweichende Preise fest­zulegen.

6. Der Verlag behält sich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vor, Vorauszahlung zu verlangen und das Er­scheinen weiterer Anzeigen von der sofortigen Bezahlung offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

7. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten die vorstehenden Regelungen auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten.

8. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, richten sich unsere Ansprüche und Rechte gegen den Auftraggeber nach dem Gesetz.

9. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sofort fällig zu stellen und von dem Auftraggeber Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers nahe legt oder wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.

V. Mängelansprüche und Haftung, Freistellung durch den Auftraggeber

1. Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bestehen nur in den Fällen, in denen das Gesetz eine Gewährleistung wegen Mängel vorsehen (z.B. bei Werkleistungen) und wir solche Leistungen nach dem Vertrag für den Auftraggeber erbringen.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Der Auftraggeber hat uns bei Vorliegen eines Mangels zunächst Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben.

4. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind solche Fehler, die durch äußere Einflüsse (z.B. unbefugter Zugriffe über das Internet), Bedienungsfehler, Komponenten bzw. Produkte Dritter die nicht Teil unserer Leistungen sind, Schadsoftware jeglicher Art (z.B. Trojaner, Computerwürmer, Computerviren) entstehen.

5. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, internetgestützte Dienste anzubieten, die stets und in allen Anwendungsfällen fehlerfrei arbeiten oder zur Verfügung stehen. Die Parteien stimmen darin überein. Maßgeblich für die Erfüllung des Vertrages ist ausschließlich die vereinbarte Leistungsbeschreibung im Umfang des technisch und rechtlich allgemein Machbaren. Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von unseren Leistungspflichten.

6. Werden wir mit der Beschaffung von Inhalten beauftragt, haften wir nur für die von uns selbst geschaffenen und gelieferten Inhalte. Von uns nur vermittelte Inhalte Dritter gelten als vom Auftraggeber gelieferter Inhalt.

7. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.

8. Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir ausdrücklich eine Garantie übernommen haben oder bei grober Fahrlässigkeit.

9. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

10. Außer in den in vorstehenden Abschnitten 8 und 9 genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.

11. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.

12. Der Auftraggeber stellt uns frei von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung, aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die überlassenen Daten oder Dateien beziehen. Das gilt auch für sonstige inhaltsbezogene Rechtsverstöße z.B. durch jugendgefährdende oder volksverhetzende Inhalte. Für sämtliche Inhalte ist allein der Kunde verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm eine Rechtsverletzung bekannt (gegeben) wird. Die Freistellung gilt auch zu Gunsten eines von uns in die Erfüllung des Vertrags eingeschalteten Dritten, insbesondere von Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

13. Wir erstellen und platzieren Anzeigen nach bestem Wissen und unter Einsatz unserer gesamten Erfahrung. Einen bestimmten Werbeerfolg der Anzeige oder das Erreichen der geplanten Ziele der Anzeige können wir dennoch weder gewährleisten noch garantieren. Die Aufrufbarkeit von uns platzierten Anzeigen in Suchmaschinen oder Social Media Plattformen hängt von den Einstellungen und Vorgaben der Anbieter ab, die sich regelmäßig ändern und im Übrigen von Faktoren abhängen, die der Nutzer der setzt (wie z.B. Standort).

14. Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung wegen Mängel des Liefergegenstands verjähren in einem Jahr. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Regelungen.

15. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche (z.B. bei einer von uns zu vertretenden Verletzung einer Nacherfüllungspflicht) oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Auftraggebers:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,

b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,

c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.

16. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

17. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

VI. Datenschutz und Vertraulichkeit

1. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Auftraggeber – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit einem Vertrag mit uns und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Zu vertraulichen Informationen gehören insbesondere unsere Technologien, Geschäftsdaten, Geschäftspläne und Strategien, wirtschaftliche Beziehungen und wirtschaftlicher Status, Personalinformationen, nicht veröffentlichte Schutzrechte sowie andere nicht öffentlich verfügbare Informationen.

3. Dem Auftraggeber ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Enginereeing zu erlangen. Reverse Enginereeing sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

2. Sofern wir mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Bremen Erfüllungsort für unsere Leistungen aus dem Vertrag mit dem Kunden.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

4. Folgender Hinweis gilt für Kunden die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Wir sind jedoch zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 BGB.

2. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.


Stand: 30. Oktober 2024

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