Osterholz-Scharmbeck. Der 35-jährige Kreisstädter gehörte eine Gruppe mit dem Namen „Geile Männer unter sich“ an. In dieser Whatsapp-Gruppe übermittelten sich die Mitglieder kinder- und jugendpornografische Bilddateien. Die Dateien hatte der Kreisstädter auf Notebook und Smartphone gespeichert. Dafür hatte er sich jetzt vor dem Strafrichter zu verantworten. Der Angeklagte hatte bisher noch keine Eintragungen im Bundeszentralregister.
Dazu heißt es im Paragrafen 184b im Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften“: „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine kinderpornografische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“ Kinderpornografisch ist laut Gesetz eine pornografische Schrift, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren, einem Kind, zum Gegenstand hat. Dies bedeutet auch „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“.
Ähnlich lautet der Paragraf 184c, in dem es um jugendpornografisches Material geht. Hier ist im Fall einer Verurteilung noch eine Geldstrafe möglich. Das geht aber nicht mehr beim Verstoß gegen den Paragrafen 184b.
„Der Tatvorwurf trifft zu. Aber mein Mandant hat keine pädophilen Neigungen“, sagte zu Beginn der Beweisaufnahme Rechtsanwalt Jan Lam im Amtsgericht. Belastet war in den Augen des Verteidigers allerdings das Verfahren, weil die Frau des Angeklagten psychisch belastet sei. „Das trifft ihn stark“, sagte Lam über seinen Mandanten.
Er habe zwar die Gruppe erstellt, sagte der Kreisstädter. „Aber dass das so ausgeartet ist, habe ich nicht gedacht.“ Das Ganze habe sich „verselbständigt“. Es sei ihm nicht gelungen „da Ruhe reinzubringen“. Er habe sich eigentlich nur über „normales sexuelles Leben austauschen“ wollen.
„Ich bin auch davon ausgegangen, dass die nicht minderjährig sondern alle volljährig sind.“ Für ihn sahen die Kinder und Jugendlichen „nur jünger“ aus, so der Angeklagte. „Ich will nicht in Abrede stellen, dass ich da nicht so genau hingeschaut habe", sagte er weiter. „Aufgrund der Masse“ sei es seinem Mandanten nicht gelungen, genauer zu differenzieren, sprang Verteidiger Lam dem Angeklagten zur Seite.
Diese Auffassung kaufte aber die Amtsanwältin dem Verteidiger und dem Angeklagten nicht ab. Beide schwenkten daraufhin um. So verzichtete das Gericht darauf, das Bildmaterial in Augenschein zu nehmen. Strafrichter Matthias Dittmayer folgte dem Antrag der Amtsanwältin und verurteilte den 35-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Verteidiger Lam wollte auf eine Geldstrafe hinaus.
Jetzt gilt der Kreisstädter als vorbestraft. Da die Freiheitsstrafe über drei Monate liegt, taucht die Straftat auch in einem polizeilichem Führungszeugnis auf.