Bremen bleibt bei der Maskenpflicht in Bus und Bahn sowie bei der Isolationspflicht für Menschen, die mit Corona infiziert sind. Der Senat hat zwar eine Änderung der sogenannten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, wesentliche Regeln gelten allerdings nach wie vor – und zwar bis zum 7. April 2023. Die Änderung der Verordnung tritt nach Zustimmung durch die Bremische Bürgerschaft in Kraft.
Sie betrifft vor allem Postbotinnen und Postboten, Lieferanten, Handwerker, Techniker, Hausmeister, Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen sowie Richter, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuer und Verfahrens-Pflegerinnen und -Pfleger sowie Personen, "die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber, Geflüchtete oder Spätaussiedler aufhalten und die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden". Sie sind künftig von der Testpflicht ausgenommen und müssen kein negatives Ergebnis mehr vorzeigen, bevor sie die Einrichtung betreten.
Die Testpflicht gilt weiter für Menschen, die in solchen Unterkünften untergebracht werden: Vor der Aufnahme müssen sie den Nachweis erbringen, nicht infiziert zu sein. Ausgenommen davon sind Personen, bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt oder die einen Genesenennachweis vorlegen.
Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr bleibt bestehen. Sowohl Fahrgäste als auch Kontroll- , Service-, Fahr- und Steuerpersonal müssen eine medizinische Maske (OP-Maske), einen gleichwertigen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen, wenn sie einen Bus oder eine Bahn betreten. Im Fernverkehr sind FFP2-Masken für Fahrgäste ab 14 Jahren Pflicht, bei Kindern ab sechs Jahren sowie für das Personal im Fernverkehr reicht eine medizinische Gesichtsmaske. Maskenpflicht besteht darüber hinaus für alle, die in Flüchtlings-, Asylbewerber - oder Spätaussiedler-Unterkünften des Landes Bremen arbeiten sowie für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucher oder Lieferanten, die das 14 Lebensjahr vollendet haben.
Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat, muss sich in der Hansestadt nach wie vor isolieren. Während Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein die Isolationspflicht abschaffen wollen, beträgt sie in Bremen weiterhin fünf Tage bei Menschen ohne Symptome. Wer Symptome hat, muss 48 Stunden lang symptomfrei sein, bevor die Isolation endet, heißt es in einer Mitteilung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
Das bis zum 7. April 2023 deutschlandweit gültige Infektionsschutzgesetz regelt außerdem, dass in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen FFP2-Masken- sowie Testnachweispflicht gilt. Das betrifft auch Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei vergleichbaren Dienstleistern. Der FFP2-Standard wird darüber hinaus beim Besuch von Arzt-, Zahnarztpraxen, Dialyse- oder ähnlichen Einrichtungen verlangt.