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Entscheidung des Oberlandesgerichtes Eventim-Servicegebühr ist unzulässig

Der Ticketverkäufer Eventim darf für selbstausgedruckte Tickets nicht pauschal 2,50 Euro Servicegebühr verlangen. Auch der 29,90 Euro teure sogenannte Premiumversand ist unzulässig.
20.06.2017, 14:59 Uhr
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Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen für unwirksam, wie ein Sprecher am Dienstag mitteilte.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wenn Kunden die Tickets nach dem Kauf im Internet an ihrem Computer ausdruckten, würden dem Verkäufer keine Material- oder Portokosten entstehen, erklärten die Verbraucherschützer. Das sah nach dem Landgericht Bremen nun auch das Oberlandesgericht so.

Die verwendeten Klauseln seien "intransparent", begründete der 5. Zivilsenat seine Entscheidung. Die Bearbeitungsgebühren für den Premiumversand sollten schon im Normalpreis des Tickets enthalten sein, hieß es weiter. Außerdem würde damit eine Vermittlungstätigkeit vergütet, die im Interesse des Veranstalters und der Firma selbst erbracht werde. Ähnlich sei es beim Selbstausdrucken. Dort entstünden zudem keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz verlangt werden könne.

Eventim kündigte an, gegen die Entscheidung vorzugehen. "Wir haben Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und gehen davon aus, dass es vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben", erklärte ein Unternehmenssprecher in Hamburg. Eine Revision zum BGH hatte das Gericht zugelassen. (Az. 5 U 16/16, Urteil vom 15. Juni 2017) (dpa)

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