- Was sagt das Gesetz?
- Was ist ein Werbeanhänger?
- Was ist kein Werbeanhänger?
- Was gilt für andere Fahrzeuge?
Entlang von Autobahnen oder an Einfallstraßen sind sie ein gewohntes Bild: Große mobile Werbeträger, die die Vorbeifahrenden zum Beispiel auf das nahegelegene Restaurant, den Handwerksbetrieb oder die KfZ-Werkstatt hinweisen. Doch auch in der Stadt kann man sie entdecken. Den Findorffer Verkehrsausschuss beschäftigte kürzlich eine Karawane von Anhängern, die sich in den vergangenen Monaten am Rand der Eickedorfer Straße gebildet hat. Man fragte sich: Dürfen die dort einfach die ganze Zeit parken und den ohnehin knappen Parkraum blockieren? Im Rahmen der Sitzung konnte die Frage nicht beantwortet werden. Die Innenbehörde klärt auf: Sie dürfen, denn das ist ihr gutes Recht. Gleichwohl habe man die Situation permanent im Blick, beteuert Sprecherin Karen Stroink.
Was sagt das Gesetz?
Anlass für die Diskussion war der Antrag eines Findorffer Bürgers, der den Ausschuss aufforderte, den Worten von Innensenator Ulrich Mäurer Taten folgen zu lassen. In seinem überarbeiteten so genannten „Abschlepperlass“ aus dem Jahr 2021 hatte der Senator angekündigt, einen strengeren Blick auf nicht zugelassene Autos, Schrottfahrzeuge sowie Anhänger zu werfen, die Parkanlagen, Grünanlagen und Wohngebiete zuparken. Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen auf der selben Stelle geparkt werden – außer auf entsprechend gekennzeichneten Plätzen. Wird der Anhänger als Werbefläche genutzt, kann er sogar vor Ablauf der 14 Tage abgeschleppt werden, heißt es im Bremer Abschlepperlass.
Was ist ein Werbeanhänger?
Als Werbeanhänger gilt ein Anhänger, der im öffentlichen Raum dem Zweck der Werbung dient und nicht überwiegend verkehrlichen Zwecken. Oft handelt es sich dabei um Werbetafeln oder pyramidenförmige Konstruktionen auf Rädern, die auch gar nicht zu anderen Zwecken genutzt werden können – etwa zum Transport von sperrigen Gütern. Für die „Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes“ muss eine amtliche Genehmigung eingeholt werden. Falls diese vorliegt, ist nichts dagegen zu machen, wie im vergangenen Jahr auch ein Vegesacker Bürger erfahren musste: Er hatte sich über die Reklametafeln beschwert, die nach und nach so gut wie den gesamten Parkstreifen entlang der Autobahnbrücke an der Löhstraße vereinnahmten. Der Ordnungsdienst kontrolliert, ob eine Genehmigung vorliegt. Falls nicht, können die Anhänger sofort entfernt werden, bestätigt Sprecherin Stroink.
Was ist kein Werbeanhänger?
Anders als vom Findorffer Antragsteller vermutet, fallen die Varianten an der Eickedorfer Straße offensichtlich nicht unter diese Kategorie: Denn nicht jeder Anhänger mit Werbeaufschrift ist auch ein Werbeanhänger. Der Bereich werde fortlaufend von der Verkehrsüberwachung in den Blick genommen, erklärt Stroink. In den Wochen der Osterwiese sei die Eickedorfer Straße sogar täglich im Fokus gewesen. Die Überprüfungen hätten ergeben, dass die Anhänger regelmäßig vor Ablauf der 14-Tages-Frist bewegt wurden. Fazit: „Dauerhaft abgestellte Anhänger beziehungsweise Werbeanhänger konnten nicht festgestellt werden.“ Laut ADAC wendet die Polizei dabei gerne einen Trick an: Die Ventilstellung der Räder zeigt, ob der Hänger zwischenzeitlich auf Tour war oder nicht.
Was gilt für andere Fahrzeuge?
Die Parkplatzsuche ist in vielen Teilen der Stadt notorisch schwierig. Darum werden häufig auch andere überdimensionierte Fahrzeuge ungern gesehen, die mehr Platz einnehmen als ein klassischer Pkw. Doch für Wohnmobile, Caravans oder Gespanne von Fahrzeugen mit angekoppeltem Anhänger gilt laut Straßenverkehrsordnung nichts anderes als für normale Personenkraftwagen: Sie dürfen im Prinzip unbegrenzt legal am Straßenrand oder auf Parkplätzen stehen, es sei denn, das Zusatzschild „Pkw“ schließt sie explizit aus.
Doch wo die Straßen eng und die Parkplätze knapp sind, mahnt der ADAC zur Rücksichtnahme: Nicht alles sei gut, was erlaubt sei. „Jeder sollte beim Parken seines Fahrzeugs auf ein Miteinander mit den anderen Verkehrsteilnehmern achten.“ Für Laster gilt: Überall, wo ihnen das Parken nicht durch ein entsprechendes Verkehrsschild untersagt wird, dürfen Lkw bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen in Wohngebieten abgestellt werden. Fahrzeugen über 7,5 Tonnen ist das regelmäßige Parken in Wohngebieten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt.