Das Bremer Landgericht hat zugunsten eines VW-Kunden entschieden, der nach dem Abgas-Skandal geklagt hatte. Das Gericht ist der Auffassung, dass VW unzulässige Manipulationssoftware eingesetzt hat (AZ. 8O584/17). Deshalb kann der Kläger laut Urteil sein Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück.
Geklagt hatte ein Seefahrtssachverständiger aus Bremerhaven. Er hatte 2012 einen Kaufvertrag für einen Tiguan bei einem VW-Händler abgeschlossen und 44 000 Euro bezahlt. Der Pkw mit dem Zwei-Liter-Dieselmotor vom Typ EA189 wurde im März 2013 ausgeliefert. Im Herbst 2015 wurde klar, dass die Motor-Software manipuliert war. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Vertrages, was der Händler verweigerte. Nun muss er den Wagen zurücknehmen und mehr als 33 300 Euro erstatten.
Mangel ist keineswegs unerheblich
Anwalt Jan-Henning Ahrens von der Bremer Kanzlei KWAG, der den Kläger vertritt, fand die deutlichen Worte der Richter in der Urteilsbegründung bemerkenswert: „Ein Durchschnittskäufer dürfe darauf vertrauen, dass er sein Fahrzeug ungehindert im Straßenverkehr bewegen kann, und dass der Hersteller die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt hat.“ Hier hat der Hersteller laut Richtern aber durch die manipulierte Software erreicht, dass das Auto die zur Zulassung vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten kann.
Der Händler hatte unter anderem argumentiert, der Mangel sei unerheblich und durch ein Software-Update zu beheben. Das ließen die Richter nicht gelten. Auch wenn die Beseitigung durch das Update lediglich rund 100 Euro koste, sei der Mangel keineswegs unerheblich. Entscheidend sei, dass durch die Manipulationssoftware eine Stilllegung des Fahrzeuges drohe. Weiter stellten die Richter fest, dass auch eine sogenannte Nacherfüllung, also das nachträgliche Aufspielen des Software-Updates, für den Kläger unzumutbar sei. Denn die neue Software sei ja auch von VW entwickelt worden.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem ähnlichen Fall am Dienstag zugunsten von VW entschieden. Die Berufung sei zwar zulässig, aber unbegründet, sagte die Richterin. Der klagende Kunde war zuvor mit seiner Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises von rund 41 000 Euro oder zumindest Schadenersatz für sein Auto beim Landgericht Braunschweig gescheitert (AZ.: 7 U 134/17).
In Bremen vertritt neben der Kanzlei KWAG auch die Kanzlei Ehlers viele geschädigte VW-Kunden. André Ehlers wiederholte seine Aussage, dass Kunden, die nicht auf die Sammelklage der Verbraucherzentralen und vom ADAC warten, viel schneller ihr Geld hätten. KWAG-Anwalt Jan-Henning Ahrens sieht es als Nachteil, wenn Kunden erst das Ende der Sammelklage abwarten: „Da die Kunden den Wagen ja in all der Zeit weiternutzen, verringert sich dadurch der Kaufpreis, den sie geltend machen wollen.“ Deshalb: Je eher ein Urteil, desto besser sei es.