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Supermärkte kontrollieren Parkplatzregeln Nicht jedes Knöllchen ist erlaubt

Wer Parkregeln einiger Supermärkte nicht beachtet, kann dafür mit einem Knöllchen belangt werden. Doch nicht jeder Strafzettel ist rechtens.
26.01.2020, 22:14 Uhr
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Von Nicole Mertgen-Sauer

Nur kurz zum Einkaufen in den Supermarkt, und schon klemmt ein Knöllchen hinter dem Scheibenwischer? Viele Bremer berichten in der Beratung der Verbraucherzentrale von Strafzetteln und Inkassoschreiben, beispielsweise von der Park & Control PAC GmbH. Der Hintergrund: Einige Supermärkte schränken den Zugang zu ihrem Kundenparkplatz ein und lassen die Einhaltung der Regeln von Privatunternehmen kontrollieren. Doch nicht jedes Knöllchen ist zulässig, und manchmal fällt auch die verhängte Strafe zu hoch aus.

Grundsätzlich gilt, dass Betreiber privater Stellplätze auf dem Gelände gut sichtbar über ihre Parkkonditionen informieren müssen. Zudem muss ersichtlich sein, mit welchen Geldbeträgen Verstöße geahndet werden. Die Höhe der Strafe muss angemessen sein. Eine Orientierung dafür bieten Bußgelder, die im öffentlichen Verkehrsraum verlangt werden: Für einfache Parkverstöße fallen hier Beträge von zehn bis 15 Euro an. Allerdings kann auf privaten Stellflächen durchaus das Doppelte als angemessen angesehen werden. Wenn es ausdrücklich angekündigt wird, sind sogar das Stilllegen des Fahrzeugs mit einer Parkkralle und das Abschleppen erlaubt.

Der Scheibenwischer ist kein Briefkasten

Hinsichtlich der Zustellung des Knöllchens ist zu beachten, dass ein Scheibenwischer kein Briefkasten ist – dass jemand einen Zettel dahinter klemmt, ist kein „wirksamer Zugang“ einer Mitteilung. Kommt dann bei Nichtzahlung ein Brief als Erinnerung nach Hause, dürfen in diesem Zuge noch keine Mahn- oder Inkassogebühren in Rechnung gestellt werden. Erst wenn der Empfänger nach dem ersten Schreiben nicht fristgerecht gezahlt hat, können solche Zusatzkosten erhoben werden.

Wer sein Fahrzeug an eine andere Person verleiht, muss unter Umständen für etwaige Parkverstöße des jeweiligen Fahrers geradestehen. Am 18. Dezember hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Fahrzeughalter haftbar gemacht werden kann, wenn ein anderer mit dem Fahrzeug gegen die Parkordnung eines privaten Parkplatzes verstoßen hat, und der Halter den Fahrzeugführer nicht benennt (XII ZR 13/19). Wer die andere Person nicht belasten möchte, sollte ein Inkassoschreiben dennoch kritisch hinterfragen. Die Verbraucherzentrale Bremen hilft dabei.

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