Das Bundesverfassungsgericht hat, wie berichtet, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen von sechs Prozent im Jahr angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase für verfassungswidrig erklärt. Erwarten Sie in diesem Zusammenhang viel Aufklärungsbedarf?
Larissa Heilmann: Nein, davon gehen wir nicht aus. Wir beraten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dieses Klientel hat erfahrungsgemäß eher weniger mit solchen Steuerzinsen zu tun, die beispielsweise mit der Einkommenssteuer anfallen könnten. Und wer immer rechtzeitig seine Steuererklärung abgegeben hat, ist davon ohnehin nicht betroffen. Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen treten wahrscheinlich häufiger bei Unternehmen, insbesondere nach Betriebsprüfungen „alter Jahre“ und Selbstständigen im Zusammenhang mit der Umsatz- oder Gewerbesteuer auf.
Wann fallen denn Steuerzinsen an?
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen fallen im guten oder im schlechten Sinne aus Sicht der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler dann an, wenn eine Steuernachzahlung oder -erstattung durch Einkommensteuerbescheid mehr als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt.
Was müssen Betroffene jetzt tun?
Im Grunde genommen kann man nur abwarten. Und die Regelung betrifft auch nur Steuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, also noch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist liegen oder das Einspruchsrecht wahrgenommen wurde. Seit Mitte 2019 sollten Steuerbescheide, in denen Zinsen festgesetzt wurden hinsichtlich der Höhe der Zinsen sowieso vorläufig erfolgt sein, so dass diesbezüglich kein Einspruch eingelegt werden musste. Ob und welcher Zinssatz dann für eine Nachzahlung oder Erstattung zum Tragen kommt, ist aber noch offen.