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Serie "Schön gemacht" Welche Fragen sich Patienten vor einer Schönheits-OP stellen sollten

Eine Schönheitsoperation will gut überlegt sein. Neben der Wahl des richtigen Arztes spielen auch finanzielle Aspekte eine Rolle. Zudem sind umfassende Aufklärung und Vorbereitung von großer Bedeutung.
20.06.2024, 05:00 Uhr
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Welche Fragen sich Patienten vor einer Schönheits-OP stellen sollten
Von Kristin Hermann

Woran erkenne ich einen qualifizierten Arzt?

Nicht alle Ärzte, die ästhetische Chirurgie ausüben, verfügen über die gleiche Qualifikation. Das Gesetz erlaubt in Deutschland praktisch jedem Arzt, jede Operation durchzuführen, die er sich zutraut – unabhängig von der Art seiner fachlichen Ausbildung. Zudem bieten viele Kosmetikerinnen Schönheitsbehandlungen an. Invasive Eingriffe sind ihnen aber nicht gestattet. Bezeichnungen wie „Schönheitschirurg“, „Kosmetischer Chirurg“ oder „Ästhetischer Chirurg“ sind nicht geschützt, da es dafür keine öffentlich-rechtliche Qualifikation durch die Ärztekammern gibt. Ärzte, die über eine anerkannte Zusatzqualifikation für ästhetische Operationen verfügen, erkennt man an der Bezeichnung „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“. Dieser Titel steht nach Angaben der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen für eine mindestens sechsjährige Facharztausbildung mit entsprechenden Prüfungen, umfassender Operationserfahrung und psychologischen Grundkenntnissen.

Wann trägt die Krankenkasse die Kosten?

Für ästhetische Operationen, die medizinisch nicht erforderlich sind, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten. Anders ist es, wenn für den Eingriff eine medizinische Notwendigkeit besteht, etwa wenn Funktionen eingeschränkt sind oder ein starker psychischer Leidensdruck besteht. Dafür müssen Betroffene einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und es folgt in der Regel eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst. Gute Aussichten, dass die Krankenkasse die Behandlungskosten trägt, bestehen zum Beispiel bei Patienten, die aufgrund von Atemproblemen ihre Nase korrigieren lassen oder wenn eine Bauchdeckenstraffung nach starkem Gewichtsverlust angestrebt wird. Auch das Anlegen von abstehenden Ohren bei Kindern oder die Wiederherstellung der Brust nach einer Krebserkrankung wird oftmals von den Kassen übernommen.

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Was sollte ich bei der Vorbereitung beachten?

Für Ärzte, die Schönheitsoperationen durchführen, gelten strengere Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Sie müssen hilfesuchende Person über jedes mit dem Eingriff verbundene Risiko, einschließlich eines möglichen kosmetischen Misserfolgs, und über die Gefahr nachoperativer Entstellungen aufklären. Nach Angaben der Verbraucherzentrale muss der zu behandelnden Personen mindestens ein Tag Bedenkzeit gelassen werden, es sollte also nicht direkt ein Behandlungsvertrag unterschrieben werden. Werbung für Schönheitsoperationen, die sich überwiegend oder ausschließlich an Kinder und Jugendliche richtet, ist seit 2020 verboten (Masernschutzgesetz). Zudem raten Verbraucherschützer dazu, den Behandlungsvertrag in Ruhe zu prüfen und andere Angebote zum Vergleich einzuholen. Auch eine Begleitperson könne sinnvoll sein.

Was passiert, wenn Komplikationen auftreten?

Treten nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff Komplikationen auf, die eine weitere ärztliche Behandlung erfordern, hat die gesetzliche Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen oder diese zurückzufordern. Oftmals ist deshalb eine sogenannte Folgekostenversicherung ratsam, die in solchen Fällen einspringt. Laut Verbraucherzentrale haften Ärzte, wenn sie Operationsmethoden anwenden, für die sie nicht ausgebildet sind und die sie deshalb nicht ausreichend beherrschen. Sie könnten auch haftbar gemacht werden, wenn sie Methoden anwenden, die nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Falls nach einem Eingriff Probleme auftreten und der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, können Patienten der Verbraucherzentrale zufolge Einsicht in die Patientenakte nehmen. Bei Unsicherheit können sich Patienten in der Regel kostenlos an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern wenden.

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