Der Streit zieht sich schon seit gut einem halben Jahr: Das Veterinäramt des Landkreises Oldenburg und Familie Wigge aus Harpstedt, die seit 2017 mit Pferden handelt, liegen im Clinch. Der Betrieb am Kiefernweg soll dicht gemacht werden. Zum 15. August mussten bereits alle Pferde verkauft werden – und im September sollte der Fall vor dem Amtsgericht in Oldenburg verhandelt werden. Eigentlich.
Doch dieser Termin ist nach Angaben des Veterinäramtes nun noch einmal verschoben worden, wie eine der Amtstierärztinnen mitteilt. Der neue Termin ist angesetzt für Dezember. Aus welchem Grund? „Dazu liegen uns keine Informationen vor“, heißt es aus dem Kreishaus in Wildeshausen auf Nachfrage. Und weiter: „Ergänzend möchten wir noch darauf hinweisen, dass vor dem Amtsgericht Ordnungswidrigkeitsverfahren anhängig sind. In diesen Verfahren wird nicht über ein Tierhalte- und Betreuungsverbot entschieden.“
Tierschutzrechtlichen Anordnungen ergingen grundsätzlich unter „Sofortvollzug“, heißt es weiter, sodass etwaige Klageverfahren keine aufschiebende Wirkung haben. „Unsere Anordnungen sind durch den Tierhalter umzusetzen und einzuhalten“, erklärt die Kreisverwaltung.
Rückblick auf die Geschehnisse
Rückblick: 2017 zog das Ehepaar Gerhold und Ewa Wigge mit seinem Sohn nach Harpstedt und übernahm den damaligen Reitverein mit dem Ziel, dort den Pferdehandel weiter zu betreiben. Eine Anfrage an den Landkreis Oldenburg schien nach Aussage der Familie „aussichtsreich“. Die Erlaubnis für den Handel sei mündlich zugesagt worden – aber schriftlich kam dann nichts. Knapp vier Jahre lang. Im Februar dieses Jahres starteten dann Vor-Ort-Kontrollen auf dem Hof am Kiefernweg, teilweise begleitet von der Polizei, insgesamt 14 Anzeigen samt Bußgeldbescheiden, hitzige Schriftwechsel zwischen dem Veterinäramt, dem Amtsgericht in Oldenburg, dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg und den Anwälten von Familie Wigge haben bislang zu keinem anderen Ergebnis geführt, als: Der Handel soll verboten werden.
Kurzzusammenfassung der Vorwürfe: das nicht korrekt ausgefüllte Viehhandelskontrollbuch beziehungsweise sein Fehlen. Auch die Größe der Boxen sei der Familie angekreidet worden, der Lichteinfall im Stall, der Futterzustand oder die Hufe der Tiere. Deshalb ist der Stall seither leer.
Bei einer Anfrage zu diesem Thema an den Pressesprecher des Landkreises, Oliver Galeotti, hatte dieser geantwortet: „Generell bleibt festzuhalten, dass Tätigkeiten, die eine Erlaubnis nach Paragraf 11 Tierschutzgesetz benötigen, nicht ausgeübt werden dürfen, wenn diese nicht vorliegt. In Einzelfällen ist es möglich, dass die Behörde die Tätigkeit vorübergehend duldet, bis über den Antrag entschieden wird.“ Tierhalteverbote und Ablehnung eines Erlaubnisantrags seien dabei differenziert zu betrachten. Die rechtliche Grundlage für ein Halte- und Betreuungsverbot bildet der Paragraf 16a Tierschutzgesetz. Es stelle aber die letzte Möglichkeit dar.
Die Familie selbst war für eine Stellungnahme zu dem erneuten Aufschub der Verhandlung nicht zu erreichen.