Die Corona-Krise sorgt dafür, dass viele Menschen gezwungenermaßen zu Hause sind und dort die Zeit für Renovierungen an Haus und Hof sowie zur Gartenarbeit nutzen. Allerdings gilt nach wie vor: Alle Abfallhöfe im Landkreis Verden bleiben für Privatkunden geschlossen.
„Wir können aufgrund der Platzbeschaffenheit und Ausstattung vor Ort nicht die geltenden Anforderungen für ein Mindestmaß an Sicherheit für Kunden und Mitarbeiter vor einer Übertragung des Coronavirus sicherstellen und gleichzeitig auch den durch die Absage der Osterfeuer verstärkt zu erwartenden Andrang der Hobbygärtner bewältigen“, begründet Silke Brünn, Fachdienstleiterin Wasser, Abfall und Naturschutz beim Landkreis, die Entscheidung in einer Stellungnahme der Kreisverwaltung.
Der Landkreis appelliert an Bürger, ihre Gartenabfälle, die aufgrund ihrer Menge nicht über die Komposttonne entsorgt werden können, vorerst auf dem eigenen Grundstück zu behalten und zwischenzulagern. Sobald eine Annahme der Gartenabfälle wieder ohne gesundheitliche Gefährdung der Kunden und Mitarbeiter möglich sei, werden die Höfe im gewohnten Umfang zur Verfügung stehen. „Wir verstehen den Wunsch vieler Gartenbesitzer, jetzt den Garten auf Vordermann bringen zu wollen, hoffen aber sehr auf die Besonnenheit der Menschen in diesen schwierigen Wochen“, betont Silke Brünn.
Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat
Eine Ordnungswidrigkeit ist es, der Kreis habe einiger dieser Vorkommnisse festgestellt, seine Gartenabfällen in der freien Landschaft zu entsorgen. Und mehr noch: „Sollten die abgelagerten Abfälle nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sein, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, handelt es sich dabei sogar um einen Straftatbestand.“
Sofern aus unaufschiebbaren Gründen eine Entsorgung von Gartenabfällen erforderlich ist, bittet die Untere Abfallbehörde des Landkreises um eine Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer 0 42 31 / 1 53 77, um eine zeitnahe und praktikable Entsorgung der Abfälle abzustimmen. „Entsprechende Ausnahmeregelungen werden nur aus unabweisbaren Gründen getroffen“, betont die Kreisverwaltung.