Nutzer, die bei Facebook oder Instagram aktiv sind, hatten bis zum 27. Mai Zeit, einen Widerspruch gegen die Nutzung ihrer öffentlich verfügbaren Daten zu erklären. Nutzer, die diesen Widerspruch nicht erklärt haben, müssen nun damit rechnen, dass der Anbieter dieser Social Media Plattformen (Meta) ihre Daten zum Training seiner KI-Modelle nutzt. Betroffen sein dürften vor allem öffentliche Beiträge, Kommentare, Fotos und Videos. Nicht betroffen sind private Direktnachrichten. Neben den öffentlich verfügbaren Daten sollen allerdings auch die Interaktionen mit KI-Systemen, die von Meta innerhalb der Dienste angeboten werden, betroffen sein. Der vermeintlich private Chat mit dem Meta-Chatbot könnte also bald ebenfalls die Grundlage für ein KI-Modelltraining sein.
Ob dieses Vorgehen langfristig vor Gerichten und Aufsichtsbehörden bestehen kann, bleibt abzuwarten. Eine erste einstweilige Verfügung der Verbraucherzentrale NRW gegen dieses Vorgehen ist gescheitert. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine vorläufige und summarische Prüfung des Gerichts in einem Eilverfahren. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Verfahren angestrengt werden, deren Ausgang offen ist. Im Kern wird es dann vermutlich um die Frage gehen, ob das Vorgehen von Meta einer Interessenabwägung standhalten kann. Denn eine solche könnte gegebenenfalls tatsächlich eine denkbare Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der veröffentlichten Daten sein. Nach einer Pressemitteilung des Gerichts (zuständig war das Oberlandesgericht Köln) sei jedenfalls von der irischen Datenschutzaufsichtsbehörde, die für den europäischen Ableger von Meta zuständig ist, derzeit keine aufsichtsrechtliche Maßnahme angekündigt. Was bedeutet das nun für betroffene Nutzer?
Einerseits muss man an dieser Stelle noch einmal klar machen, dass sich jeder bewusst die Frage stellen sollte, welche Daten man freiwillig von sich in sozialen Netzwerken auf öffentlichen Profilen postet. Denn durch das Veröffentlichen der Daten verlieren diese in einem gewissen Maße auch einen Teil ihres Schutzes und können als öffentliche verfügbare Daten der Nutzung im Rahmen einer Interessenabwägung zugänglicher sein.
Auf der anderen Seite kann auch ein Widerspruch nach der von Meta gesetzten Frist durchaus noch eine Wirkung entfalten. Denn selbst bei einem Widerspruch nach dem 27. Mai dürften von diesem zumindest alle Daten erfasst sein, die man in Zukunft auf den Meta-Plattformen veröffentlicht. Selbst im Hinblick auf die Altdaten kann ein solcher Widerspruch noch Auswirkungen entfalten. Denn genau genommen muss Meta auch in Bezug auf die Altdaten prüfen, ob dem Widerspruch nachgekommen werden muss. Sofern Meta die Daten zum Zeitpunkt des Widerspruchs noch nicht für das Training genutzt oder vorbereitet hat, besteht die Chance, dass ein Widerspruch volle Wirkung entfaltet. Hier muss allerdings abgewartet werden, wie sich Meta positioniert und wie schnell Meta die Daten nutzt.
Spannend dürfte in Zukunft übrigens auch die Frage werden, wie Meta mit datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Löschersuchen umgeht. Meta könnte insofern versuchen, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass die KI-Modelle nach dem Training gar keine personenbezogenen Daten mehr enthalten. Selbst dann bliebe aber noch die Frage, wie Meta mit den Rohdaten umgeht, die für das Training genutzt wurden. Denn es ist eher unwahrscheinlich, dass Meta diesen Datenschatz einfach wegwerfen wird. Es kann viel mehr vermutet werden, dass die Daten für künftige Trainingsläufe aufgehoben werden.
Als Fazit bleibt festzuhalten: Nutzer, die sich unsicher sind, sollten sich nicht scheuen, auch jetzt noch von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Darüber hinaus sollte man sich in Zukunft auch noch bewusster überlegen, welche Daten man von sich in sozialen Netzwerken preisgibt, da diese durch die Betreiber zu einem späteren Zeitpunkt zu ganz anderen Zwecken als ursprünglich verwendet werden könnten.