Bremen. Die Wetterkapriolen der kalten Jahreszeit reißen nicht ab. In diesen Tagen, also Mitte März, schneite es wieder. Zwar blieb die weiße Pracht nicht liegen, aber der gefühlte „XXL-Winter“ treibt auch in der Hansestadt weiter sein Unwesen. Haus- und Grundstückseigentümer sollten daher wachsam sein und gegebenenfalls die Gehwege und Bürgersteige vom Schnee befreien.
„Bremen hat die Pflicht zur Reinigung der dem Grundstück anliegenden Wege mit dem Bremischen Landesstraßengesetz auf den jeweiligen Haus- und Grundstückseigentümer übertragen“, sagt Ingmar Vergau, Geschäftsführer des Haus & Grund-Landesverbandes Bremen. „Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben die Eigentümer damit dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt.“
Konkret sind es Gehwege, Fußgängerüberwege, Straßeneinmündungen sowie gefährliche Fahrbahnstrecken, die bei winterlichen Verhältnissen von den Bremer Bürgern gereinigt werden müssen. „Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten“, sagt Vergau. „Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer aber nicht ständig fegen und räumen.“ Es sei ausreichend damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichne.
Verantwortung bleibt
Der Vermieter kann durch den Mietvertrag die Räumungspflicht auf den Mieter übertragen. Allerdings bleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung beim Vermieter. Soll ein Winterdienst beauftragt werden, so gehen die Kosten dafür zu Lasten des Mieters, sofern dies in den Vertragsbedingungen festgelegt wurde.
„Auch die Übertragung der Schneeräumung auf eine Gehwegreinigungsfirma entbindet den Eigentümer nicht von gewissen Pflichten“, so Vergau. Bei der Auswahl eines Winterdienstes sei darauf zu achten, dass der Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. „Selbst wenn die Räumpflicht auf einen seriösen Gehwegreinigungsdienst übertragen worden ist, bleibt die Verantwortung letztendlich dennoch bei den Eigentümern der Immobilien.“ Komme der Winterdienst seiner Räumpflicht nicht nach, müsse der Eigentümer das Unternehmen umgehend mit kurzer Frist abmahnen. Sollte eine Räumung dennoch nicht erfolgen, müsse der Grundstückseigentümer laut Ingmar Vergau für eine sogenannte Ersatzvornahme sorgen und im Zweifel selbst zu Schneeschieber und Streumittel greifen beziehungsweise einen alternativen Räumdienst in Auftrag geben. Die dafür entstehenden Kosten können nach Angaben des Haus & Grund-Geschäftsführers „beim nachlässigen Winterdienst geltend gemacht werden“.
Auch wenn das Wetter in den kommenden Tagen wechselhaft bleiben soll, ist mit weiteren Schneemassen in Bremen eher nicht zu rechnen. Nach den frostigen Nächten hoffen aber die meisten Menschen, dass mit dem kalendarischen Frühlingsbeginn am Montag, 20. März, in absehbarer Zeit auch die Temperaturen dementsprechend höher ausfallen.