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Unwetterfolgen So zahlt die Versicherung für Sturmschäden

„Ylenia“, „Zeynep“ und „Antonia“: Deutschland wurde ganz schön von Stürmen gebeutelt. Wer seine Schäden noch nicht der Versicherung gemeldet hat, sollte das schleunigst tun. Und erst dann aufräumen.
21.02.2022, 10:45 Uhr
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Von dpa

Berlin (dpa/tmn) - Sturmschäden an Häusern sind meist von Versicherungen gedeckt. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für Schäden am Haus, zum Beispiel für abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder ähnliche Schäden an Nebengebäuden wie der Garage. Eine Hausratversicherung ist für die Einrichtung zuständig. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin.

Voraussetzung für die Leistung der Versicherung: Es muss sich um ein Sturmereignis gehandelt haben - dafür braucht es mindestens Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Die Verbraucherzentrale NRW verweist auf Versicherungsbedingungen, wonach für den Nachweis eine offizielle Sturmwarnung oder Schäden an anderen Häusern in der Nachbarschaft ausreiche.

Wichtig zu beachten: Für Schäden, die durch Starkregen verursacht wurden, reicht der Versicherungsschutz oft nicht. Dafür ist in der Regel eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Naturgefahren nötig. Als Ergänzung zur Hausrat- oder Wohngebäudepolice wird die sogenannte Elementarschadenversicherung abgeschlossen.

Wie gehe ich vor?

Jetzt müssen Sie direkt handeln:Schäden müssen der Versicherung umgehend gemeldet werden. Diese wird Ihnen dann sagen, ob Sie direkt einen Handwerker kontaktieren können oder ob die Versicherung erst einen Gutachter vorbeischickt. Auch sollte kein Unrat weggeworfen werden, bis die Versicherung dem zustimmt.

Betroffene sollten die Schäden zusätzlich mit Fotos oder Videos möglichst detailliert dokumentieren. Der GDV rät auch, Kaufbelege zusammenzusuchen. Diese Dokumente erleichtern in der Regel die Schadenregulierung.

Wichtig: Versicherte müssen zugleich die Schäden so gering wie möglich halten. Das heißt, es sollten durch das Abwarten auf eine Reaktion der Versicherung keine Folgeschäden entstehen, so der GDV. Daher müssen Betroffene durchaus direkt tätig werden: Etwa um zerstörte Fenster provisorisch zu schließen, damit kein Regenwasser ins Haus eindringt und Möbel ruiniert. Auch sollten herumliegende Äste, Dachziegeln und ähnliches weggeräumt werden. Man spricht hierbei von der Schadenminderungspflicht.

© dpa-infocom, dpa:220221-99-223620/2

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