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Ekelfunde in der Gastronomie Jede achte Kontrolle deckt Mängel in Delmenhorster Restaurants auf

Hygiene, Lagerung, Schädlingskontrolle: Die Delmenhorster Gastronomiebetriebe werden regelmäßig überprüft. Welche Verstöße am häufigsten auftreten und wie die Kontrolleure vor Ort eingreifen.
04.09.2025, 16:50 Uhr
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Jede achte Kontrolle deckt Mängel in Delmenhorster Restaurants auf
Von Sebastian Hanke

In Delmenhorst nehmen die Lebensmittelkontrollen in gastronomischen Betrieben regelmäßig Mängel in den Blick – und stoßen dabei nicht selten auf gravierende Verstöße, die zum Ekeln führen können. Im vergangenen Jahr führten die Kontrolleure der Stadtverwaltung 462 Überprüfungen durch, darunter sowohl feste Standorte als auch mobile Anbieter auf Festen und im Reisegewerbe. Insgesamt wurden dabei 58 Verstöße dokumentiert, wie Stadtsprecher Timo Frers auf Nachfrage mitteilt.

Stadtverwaltung: Mangelhafte Einstellung zur Sauberkeit in Betrieben

Bei den Kontrollen in gastronomischen Betrieben wurden demnach unter anderem die Tätigkeit in einer Küche untersagt oder auch ein Herstellungsverbot in einer Verpflegungsküche ausgesprochen, heißt es von der Stadtverwaltung. "Zumeist werden Umstände vorgefunden, die durch eine mangelhafte Einstellung zur Sauberkeit und durch Zeitdruck im Bereich der Lebensmittelbehandlung zurückzuführen sind", sagt Frers. Häufig fehle es an einer entsprechenden Ausbildung in diesem Bereich und damit einhergehend "werden durch die Kontrolleure einfachste Fachkenntnisse im Umgang mit Lebensmitteln nicht mehr vorgefunden."

Ebenso bemängelt würden "bauliche Unzulänglichkeiten und die unzureichende Lagerung der Lebensmittel". Auch deren Kennzeichnung sei oft nicht vollständig und müsse nachgebessert werden.

Bereits 284 Kontrollen im Jahr 2025

Im Jahr 2023 führten die Lebensmittelkontrolleure in Delmenhorst insgesamt 380 Überprüfungen durch. Dabei stießen sie auf 14 Verstöße, die ein Verwaltungsverfahren nach sich zogen. Auch im laufenden Jahr sind die Lebensmittelkontrolleure bereits unterwegs: 284 Kontrollen wurden bis Mitte August durchgeführt.

Die Überprüfungen erfolgen in der Regel unangekündigt. Gemeinsam mit einem Verantwortlichen des Betriebs besichtigen die Kontrolleure die Räume, prüfen Hygiene, Lagertemperaturen, Haltbarkeitsdaten sowie Schädlings- und Temperaturkontrollen. Werden gravierende Mängel wie Schädlingsbefall oder überlagerte Lebensmittel festgestellt, greifen die Behörden eigenen Angaben zufolge sofort ein: Betroffene Waren müssen so verändert werden, dass ein Verzehr ausgeschlossen ist. Ziel sei es laut Stadtverwaltung nicht nur, Verstöße zu ahnden, sondern auch Lernprozesse bei den Verantwortlichen anzustoßen.

Risikobewertung für jeden Betrieb

Wie oft ein Betrieb überprüft wird, hänge von einer Risikobewertung ab. Unterschiede bestehen etwa zwischen Herstellungsbetrieben und solchen, die verzehrfertige Speisen anbieten. Eine pauschale Kontrollfrequenz gebe es daher nicht.

Im Land Bremen wurden im vergangenen Jahr derweil insgesamt 4202 Lebensmittelkontrollen durchgeführt. Überprüft wurden nicht nur Restaurants und Imbisse, sondern auch Einzelhändler wie Bäckereien und Supermärkte sowie große Betriebe der Lebensmittelverarbeitung. Nach Angaben der Gesundheits- und Verbraucherschutzbehörde ist die Zahl der beanstandeten Betriebe seit 2022 deutlich gestiegen, von 584 auf 819. Besonders auffällig: Die Zahl schwerwiegender Verstöße, die online veröffentlicht werden müssen, hat sich seit 2022 mehr als verdoppelt, von 28 auf 65 Fälle.

Zur Sache

Transparenzpflicht der Behörden

Wenn bei Lebensmitteln oder Futtermitteln etwas nicht stimmt, sind die Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren. Grundlage dafür ist Paragraf 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Die Veröffentlichungen erfolgen zum Beispiel dann, wenn Grenzwerte oder Höchstmengen überschritten werden, wenn verbotene Stoffe entdeckt werden oder wenn gravierende Hygienemängel in Betrieben festgestellt werden. Dann müssen auch die Betriebe namentlich genannt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine amtliche Warnung im Sinne einer akuten Gefährdung, sondern um die Mitteilung von Untersuchungsergebnissen.

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