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Arbeiten für die gute Sache: Was freiwillige Helfer zum Thema Versicherungen und Steuern wissen sollten Damit das Ehrenamt nicht teuer wird

Mehr als 20 Millionen Menschen in Deutschland sind ehrenamtlich tätig. Gutes tun, das heißt dabei aber nicht, frei von Haftung zu sein. Rausreden gilt nicht. Deshalb ist guter Versicherungsschutz wichtig.
24.06.2014, 00:00 Uhr
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Mehr als 20 Millionen Menschen in Deutschland sind ehrenamtlich tätig. Gutes tun, das heißt dabei aber nicht, frei von Haftung zu sein. Rausreden gilt nicht. Deshalb ist guter Versicherungsschutz wichtig.

Ohne Ehrenamtliche wäre das soziale und gesellschaftliche Leben in Deutschland trister. Vereine, Kirchen und Kultur leben vom unentgeltlichen und freiwilligen bürgerschaftlichen Engagement. Nur weil es unentgeltlich ausgeübt wird, heißt das jedoch nicht, dass ein Ehrenamt nicht auch eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit sein kann. Bestes Beispiel ist die Freiwillige Feuerwehr, die oft allein durch das Engagement von Ehrenamtlichen existiert. Oder Schöffen vor Gericht. Verantwortung tragen heißt gleichzeitig, dass man bei Fehlern oder Schäden auch zur Verantwortung gezogen werden kann. Davon entbindet einen die Arbeit für die gute Sache nicht. Man sollte bedenken, dass man in seiner Rolle als Ehrenamtlicher sowohl andere Personen schädigen wie auch finanziellen Schaden anrichten kann, wenn man beispielsweise die Vereinskasse verwaltet. Deshalb sollte man den Versicherungsschutz genau überprüfen, bevor man sich engagiert – den vom Verein oder der Organisation wie auch den eigenen.

Haftung: Der Vereinsvorstand oder Kassenwart eines großen Vereins trägt viel Verantwortung: Da fallen Steuern an oder Gema-Gebühren für Veranstaltungen, Sozialabgaben sind für Mitarbeiter zu bezahlen und Investitionen für den Sportverein zu tätigen. Nicht selten jonglieren die Laien im Amt mit Millionen von Euro. Da können Fehler passieren. Und für die haftet im Ernstfall der Ehrenamtliche. Die gute Absicht hinter dem Handeln reicht nicht als Entschuldigung. „Man muss Gutes auch gut machen“, sagt Rechtsanwalt Jan Schiffer, der unter anderem auf Non-Profit-Organisationen und Haftungsfragen spezialisiert ist. „Wer sich nicht auskennt oder sich nicht fortbilden will, darf sich nicht wählen lassen.“ Eine große Bürde, die der Ehrenamtliche trägt.

Haftungserleichterung: Eine kleine Entlastung hat der Gesetzgeber 2013 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts geschaffen: In Paragraf 31a BGB ist eine Haftungserleichterung festgelegt. Sie besagt, dass der Ehrenamtliche nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet, vorausgesetzt, er erhält für sein Engagement nicht mehr als 720 Euro an Aufwandsentschädigung pro Jahr. In solchen Fällen springt der Verein ein und muss Schäden begleichen.

„In der Realität ist die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit aber nur sehr schwer zu ziehen“, sagt Schiffer. Dies sei im Einzelfall eine Bewertungsfrage. Am besten, man vermeidet Fehler. Wie das funktioniert? Mit der „P-A-S-D-Regel“ zur Haftungsvermeidung, wie Schiffer sie nennt: Problembewusstsein entwickeln (Gefahren erkennen), aufklären (Experten zu Rate ziehen), sorgfältig arbeiten und dokumentieren (was man wann warum gemacht hat).

Haftpflichtversicherung: Zusätzlich sollte man auf einen guten Versicherungsschutz setzen. Die Haftpflichtversicherung steht hier im Fokus. Ideal ist, wenn der Verein eine Vereinshaftpflicht abgeschlossen hat, die für Schäden des Ehrenamtlichen aufkommt. Doch diese Policen sind teuer. Deshalb verzichten viele Vereine darauf. Viele Bundesländer haben Ehrenamtsversicherungen abgeschlossen, die neben einem Unfallschutz auch eine Haftpflichtversicherung enthalten.

Doch aufgepasst: Oft gelten sie nur für kleine Gruppen, die nicht als Verein organisiert sind. Schutz bietet auf jeden Fall die eigene private Haftpflichtpolice. Neuere Policen schließen ehrenamtliche Tätigkeiten mit ein, in älteren Verträgen ist dieser Zusatz meist nicht enthalten. Wichtig ist, genau in den Bedingungen nachzulesen, wann die Police leistet. Oftmals sind Schäden eines Vereinsvorstands ausgeschlossen. Schiffer rät, sich im Zweifelsfall von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, was genau abgedeckt ist.

Steuern: Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts hat auch größere Steuervorteile für das bürgerschaftliche Engagement geschaffen. Grundsätzlich dürfen Aktive in einem Verein – zum Beispiel Kassen-, Gerätewart oder Vorstand – 720 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Das gilt auch für Studenten, Rentner und Arbeitslose. „Ehrenamtliche, die als nebenberuflicher Übungsleiter tätig sind, dürfen sogar bis zu 2400 Euro im Jahr erhalten“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das betrifft etwa Sporttrainer oder Chorleiter. „Merkmal der Tätigkeiten ist, dass sie eine pädagogische Ausrichtung haben.“ Auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gehöre zu den begünstigten Tätigkeiten.

Das Dilemma: Wer sich intensiv als Übungsleiter engagiert, erhält zwar eine Steuererleichterung, die Haftungserleichterung gilt allerdings nicht für ihn. „Hier sollte der Gesetzgeber nachbessern und die Grenze in Paragraf 31a BGB heraufsetzen“, fordert Schiffer.

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