Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, stellt dies vieles auf den Kopf. Möglicherweise muss die Familie einspringen oder ein Pflegedienst engagiert werden. In manchen Fällen bedarf es einer neuen Wohnlösung für den Pflegebedürftigen. Wichtig ist dabei auch die Anpassung des Versicherungsschutzes der Pflegeperson. Je nach Wohnsituation stellen sich unterschiedliche Anforderungen.
In der privaten Unfallversicherung beispielsweise sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige entsprechend den Pflegestufen II und III unter Umständen nicht mehr versicherbar. Bei Demenzkranken, die oft einer niedrigeren Pflegestufe zugeordnet sind, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Versicherer, denn der Unfallschutz kann nach individueller Prüfung gegebenenfalls erhalten bleiben.
Umfassender Schutz
Für die Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gilt im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit: Bei einer Änderung der Wohnsituation ändert sich meist auch der Versicherungsbedarf. Erfolgt die Pflege dagegen im Haushalt des Pflegebedürftigen, sollte die Privat-Haftpflichtversicherung aufrechterhalten werden. Auf diese Weise bleiben auch vom Pflegepersonal erlittene Schäden gedeckt, falls der Pflegebedürftige dafür haftbar gemacht werden kann. Der Versicherungsbedarf in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ändert sich bei häuslicher Pflege nicht.
Wenn die Pflegeperson alleinstehend ist, sollte geprüft werden, ob sie im Vertrag der Angehörigen mitversichert werden kann. „Unsere Familien-Haftpflichtversicherung beispielsweise bietet ohne Zusatzbeitrag Versicherungsschutz für alleinstehende Elternteile, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben“, erläutert Dr. Jan-Peter Horst von der HDI Versicherung.
Hat die pflegebedürftige Person bis zu ihrem Umzug in einem eigenen Haus gelebt und steht dieses nun leer, kann eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich werden. Dies ist der Fall, wenn die Privat-Haftpflicht des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen Schäden gegenüber Dritten durch das leer stehende Haus und das Grundstück nicht einschließt. Zudem müssen Gebäude- und Hausratversicherung an den Leerstand angepasst und somit dem Versicherer angezeigt werden, weil ein unbeaufsichtigtes Gebäude ein höheres Risiko darstellt. Für die Hausratversicherung ist dies nur relevant, wenn weiterhin Hausrat in der unbewohnten Wohnung versichert werden soll. Zieht der Pflegebedürftige zu Verwandten und nimmt Teile seines Hausrats mit, treffen zwei Hausratverträge aufeinander, die neu geordnet werden müssen.
DJD