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Ohne Einwilligung kein Geld Riester-Zulage für Beamte

Bremen. Neben Arbeitnehmern können auch Beamte die Riester-Rente nutzen. Sofern für Beamte noch keine Sozialversicherungsnummer vergeben wurde, ist diese bei der Besoldungsstelle zu beantragen.
16.11.2015, 00:00 Uhr
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Von Thomas Mai

Neben Arbeitnehmern können auch Beamte die Riester-Rente nutzen. Sofern für Beamte noch keine Sozialversicherungsnummer vergeben wurde, ist diese bei der Besoldungsstelle zu beantragen. Zudem ist gegenüber der eigenen Besoldungsstelle eine schriftliche Einwilligung abzugeben, dass entsprechende Daten des Beamten an die Zulagenstelle übermittelt und im Zulageverfahren verwendet werden dürfen. Besoldungsstellen halten hierfür meist entsprechende Vordrucke bereit.

Diese Einwilligung ist zwingend notwendig für die Gewährung der staatlichen Förderung. Es besteht sonst kein Anspruch auf Zulagen oder Sonderausgabenabzug. Lediglich für zwei Jahre rückwirkend kann sie nachgeholt werden.

Oft melden sich Besoldungsempfänger bei der Verbraucherzentrale, wenn gewährte Zulagen oder Steuervorteile wieder kassiert wurden. Nicht selten geht der Vorwurf dann in Richtung Anbieter oder Vermittler von Riester-Verträgen: „Hätte nicht mein Berater auf die erforderliche Einwilligung hinweisen müssen, als er mir den Riester-Vertrag vermittelte?“ Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ob dem Berater ein Fehler nachgewiesen werden kann und wie weitreichend hier die rechtlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten definiert werden. Selbst Anbieter halten oft die entsprechenden Vordrucke parat oder weisen in den Unterlagen darauf hin.

Kürzlich teilte Herr M. mit, dass er die erforderliche Einwilligung versäumte. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs macht ihm nun Hoffnung. Mangels Einwilligung bestehe zwar kein direkter Anspruch auf die Zulagen. Aber er könne über seine Ehefrau mittelbar zulagenberechtigt gewesen sein. Das Finanzgericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass Beamte per se zum unmittelbar begünstigten Personenkreis zählten. Anders der Bundesfinanzhof: Die fehlende Einwilligung schließt Beamte konkret von der unmittelbaren Begünstigung aus und das habe keine Sperrwirkung für eine mittelbare Förderung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt seinen Riestervertrag entsprechend bedient.

An dieser Stelle berichten Experten von der Verbraucherzentrale Bremen über Themen aus der Finanz- und Versicherungswelt.

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