Hinter dem Kürzel EnSikuMaV verbirgt sich ein wahres bürokratisches Wortungetüm: die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Die gilt seit dem 1. September und regelt, wie an und in Gebäuden in den kommenden Monaten Energie gespart werden soll. So soll die Temperatur in öffentlichen Gebäuden maximal 19 Grad betragen, Flure sollen unbeheizt bleiben. Denkmäler sollen nachts nicht mehr angestrahlt werden. Auch Werbetafeln und Leuchtreklamen müssen nun ab 22 Uhr ausgeschaltet sein. Doch bei vielen herrscht noch Unklarheit darüber, wie genau die Regelungen in der Praxis eigentlich zu verstehen sind.
Für Jan König, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Nordwest (HNW), gibt es noch "viele offene Punkte" in der Verordnung. In Paragraf 11 heißt es etwa: „Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt." Dies passe laut König jedoch nicht zu dem ursprünglichen Ansinnen der Bundesregierung, vor allem nächtliche Beleuchtung abzuschalten. Im Handelsverband hätten sich schon einige gefragt, ob 16 Uhr ein Tippfehler sei und es eigentlich "bis 6 Uhr" heißen sollte.
Doch es gibt auch noch rechtliche Fragen. Paragraf 11 regelt auch, dass es Ausnahmen vom besagten Beleuchtungsverbot gibt, nämlich dann, "wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann". Das ist etwa bei Unterführungen oder Bushaltestellen der Fall. Doch wo diese Ausnahmeregelung sonst noch zum Tragen kommt, werde sich erst noch zeigen müssen, meint König.
Sowieso bezieht sich die Regelung auf sogenannte Werbeanlagen. Schaufenster von Geschäften seien davon eigentlich ausgenommen. Laut König kann jeder Einzelhändler selbst entscheiden, wie er die spätabendliche Beleuchtung an seinem Geschäft handhabt. Das sei immer auch abhängig von der konkreten Straße und ob es dort überhaupt Straßenbeleuchtung gibt. "Wenn aber jemand entscheidet, die Ladenbeleuchtung auszuschalten, und ein Passant stolpert, weil es in der Straße zu dunkel ist – trägt dann der Ladenbesitzer dafür auch die Verantwortung?", fragt sich König.
Aldi Nord will Beleuchtungen prüfen
Dass von nun an Leuchtreklame ab 22 Uhr flächendeckend ausgeschaltet wird, hält der Fachverband Außenwerbung sogar für ausgeschlossen. "Es wird je nach Werbeträger nicht an allen Stellen möglich sein, die Abschaltung quasi auf Knopfdruck umzusetzen", sagte Hauptgeschäftsführer Kai-Marcus Thäsler gegenüber n-tv.
Aldi Nord hatte bereits angekündigt, zu prüfen, wann und wo bestimmte Beleuchtungen in und an den Märkten sowie in den Logistikzentren abgestellt werden können, ohne die Sicherheit von Menschen zu gefährden. „Ferner haben wir die gezielte Absenkung oder Abschaltung von Heizungsanlagen im Blick“, teilte der Discounter mit.