Die beiden Pflegeeinrichtungen Haus am Dobben sowie die Seniorenresidenz Sonnenbogen in Horn sind entgegen der bisherigen Außendarstellung nicht Teil der Convivo-Gruppe und deswegen auch nicht von deren Insolvenz betroffen. Das zeigt der Blick ins Handelsregister. Demnach werden beide Einrichtungen von jeweils eigenständigen Unternehmen betrieben, die am Dobben gar nicht und beim Sonnenbogen nur sehr am Rande mit der Convivo verknüpft sind.
Weil dennoch beide Häuser bislang von Convivo als eigenes Angebot vermarktet wurden und zum Beispiel auf der Webseite der Firmengruppe als Standort aufgeführt wurden, ist auch das Sozialressort von der Zugehörigkeit ausgegangen. Auch im jüngst gestarteten Bremer Pflegeportal wird für beide Standorte Convivo als Betreiber aufgeführt.
Tatsächlich hat das insolvente Unternehmen bislang die Geschäftsführung für beide Betreibergesellschaften gestellt, allerdings allein auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages. Beim Sonnenbogen ist die Convivo-Holding zusätzlich als einer von zahlreichen Kommanditisten des tatsächlichen Eigentümers aufgeführt, der als GmbH & Co. KG firmiert. Das bedeutet eine Minderheitsbeteiligung, sodass sich die Insolvenz kaum auswirken dürfte.
Beim Haus am Dobben könnte Convivo zudem als Vermieter der Immobilie aktiv sein. Darauf deuten zumindest die Vorgeschichte des Hauses sowie eine vollständig zur Firmengruppe gehörende Alten und Pflegeheim am Dobben GmbH & Co. KG hin, für die zumindest bislang kein Insolvenzantrag gestellt wurde. Die genauen Eigentumsverhältnisse der Immobilie lassen sich dem Handelsregister nicht entnehmen.
Die Trennung von Betreibergellschaft und Immobilienbesitz bei Pflegeeinrichtungen ist branchenweit bei privaten wie auch bei gemeinnützigen Betreibern üblich. Ohne eigene Immobilie kann der Betreiber die Mietzahlungen für sein Pflegeheim gegenüber Pflegekasse und Sozialhilfeträger in voller Höhe als sogenannte Investitionskosten geltend machen. Bezahlt werden diese allein von den Bewohnern.
Würde ihm die Immobilie gehören, müssen die Anschaffungs- oder Baukosten für das Gebäude über 50 Jahre als Investitionskosten abgeschrieben werden. Außerdem würden nur die tatsächlich nachgewiesenen jährlichen Instandhaltungskosten zusätzlich anerkannt. Der Fall gilt in der Praxis als komplizierter und würde mutmaßlich zu weniger Einnahmen für den Betreiber führen, auch weil bei dieser Variante die Kosten etwa für den Grundstückskauf nicht auf die Bewohner umgelegt werden dürfen.