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Schlüsseldienste Verbraucherzentrale rät: Immer Festpreis vereinbaren

Worauf sollte man bei Schlüsseldiensten achten? Die Bremer Verbraucherzentrale gibt Tipps.
14.04.2017, 16:24 Uhr
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Verbraucherzentrale rät: Immer Festpreis vereinbaren
Von Sabine Doll

Worauf sollte man bei Schlüsseldiensten achten? Die Bremer Verbraucherzentrale gibt Tipps.

Nicht den erstbesten Schlüsseldienst nehmen: Bei der Recherche im Internet oder dem Branchenbuch warnt die Verbraucherzentrale vor Einträgen ganz oben und solchen mit einem „AAA“. Diese Kombination soll den Anbieter nach vorn rücken. „Meist verbergen sich dahinter zentrale Nummern, die nicht zu ortsansässigen Firmen gehören“, sagt Gerrit Cegielka von der Verbraucherzentrale Bremen. Am Telefon sollte man immer genau nachfragen, woher und wann der Schlüsseldienst kommt. Auch eine Ortsvorwahl könne zu einer Zentralnummer weitergeleitet sein. „Vorsicht, auch der Name des Stadtteils beim Eintrag ist keine Garantie, dass es sich um einen ortsansässigen Dienst handelt“, so der Verbraucherschützer.

Festpreis vereinbaren: Vor der Auftragsvergabe nach dem verbindlichen Festpreis fragen und sich darauf einigen. Ist der Mitarbeiter vor Ort, nochmals diesen Festpreis – am besten unter Zeugen – bestätigen.

Nur das Öffnen der Tür beauftragen: „Eine Auswechslung des ganzen Schlosses ist bei einer zugefallenen Tür nicht notwendig“, sagt Cegielka. Der Auftrag sollte klar formuliert werden.

Nichts ungeprüft unterschreiben: Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich immer eine detaillierte Rechnung geben zu lassen und die Positionen genau zu prüfen, aber nichts zu unterschreiben. Vor allem nicht vor Arbeitsbeginn und erst recht keine Blankoformulare. Wer sich unter Druck gesetzt oder bedroht fühle, sollte sich nicht scheuen, die Polizei zu rufen. „Nötigung ist strafbar“, betont Cegielka.

Keine Bearbeitungsgebühren zahlen: Manche Notdienste verlangten eine Bearbeitungs- oder Buchungsgebühr, wenn sich die Kunden nicht bereit erklärten, die Rechnung sofort in bar oder per Karte zu zahlen. „Das ist unzulässig“, sagt der Bremer Rechtsexperte.

Ein Mitarbeiter genügt: Eine Tür könne von einem Mitarbeiter geöffnet werden, deshalb müsse auch nur die Arbeit eines Mitarbeiters gezahlt werden.

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