Wenn der Zug ersatzlos ausfällt, bleibt manchmal nur die Fahrt mit dem Taxi. So war es am vorigen Wochenende mit dem RE4 von Hamburg nach Bremen: Gegen 21 Uhr gab es die Durchsage, dass der Zug längere Zeit nicht weiterfahren könne – wegen umgestürzter Bäume seien alle Gleise nach Bremen auf unbekannte Dauer gesperrt. Viele der in Hamburg-Harburg gestrandeten Fahrgäste taten sich zu Gemeinschaften zusammen, um mit dem Taxi in ihre Heimatstadt zu fahren.
Ein Fahrgast einer vierköpfigen Gruppe berichtet nun vom merkwürdigen Verhalten des Fahrers – vielleicht kein Einzelfall. Der Reisende hatte ein Taxi bestellt und war zusammen mit drei weiteren Reisenden eingestiegen. Im Wagen gab es dann allerdings Unstimmigkeiten zwischen dem Fahrer und seinen Kunden: Der Fahrer habe einen Festpreis von 200 Euro verlangt, pro Kopf also 50 Euro. Außerdem hätten die Fahrgäste im Voraus bezahlen müssen. Einer der Fahrgäste habe sich beschwert und den Fahrer gefragt, wieso die Fahrt denn nicht per Taxameter und die Zahlung nicht im Anschluss der Fahrt stattfinden könne. Der Fahrer sei auf die Nachfrage gar nicht eingegangen. Nach einer wiederholten Beschwerde des Gastes habe er alle Kunden gebeten, seinen Wagen zu verlassen.
Aufpreis für eine Pflichtleistung
Die Gruppe fand schon wenig später ein anderes Taxi. Auch dessen Fahrer schlug einen Festpreis von 50 Euro pro Person vor, was inzwischen alle akzeptierten. Sie wiesen ihn darauf hin, dass sie für die Erstattung bei der Deutschen Bahn eine Quittung benötigten. Er habe ihnen darauf gesagt, dass dies nicht möglich sei, weil sie einen Festpreis vereinbart hätten. Die Gäste entgegneten, dass er verpflichtet sei, eine Quittung auszustellen. Das habe der Fahrer zwar am Ende eingestanden, dafür allerdings auch den Fahrpreis um fünf Euro pro Person angehoben. Aber können sich Fahrgäste gegen so etwas wehren?
Ein Sprecher der Verkehrsgewerbeaufsicht Hamburg verweist auf die Taxiordnung. Danach gebe es keine Beförderungspflicht außerhalb des Pflichtfahrtbereiches – der Hamburger Fahrer konnte also zu recht die Fahrt nach Bremen verweigern. Weil es keine Pflichtfahrt sei, könne der Fahrer auch frei über den Preis verhandeln. Und er könne eine Vorauszahlung verlangen, wenn die Anfahrt zum Abholpunkt entsprechend lang gewesen wäre. In der Taxiordnung steht zudem, dass der Fahrer bei einem konkreten Verdacht der Zahlungsunfähigkeit das Geld vorab verlangen kann.
Allerdings: „Das mit der Quittung ist Unfug“, versichert der Sprecher der Verkehrsgewerbeaufsicht. In jedem Fall und unabhängig von der Zahlungsweise muss ein Taxifahrer eine Quittung ausstellen, wenn der Fahrgast eine verlangt. Nach Ansicht der Verkehrsgewerbeaufsicht hätten beide Fahrer größtenteils rechtmäßig gehandelt, zu kritisieren sei jedoch die schlechte Kommunikation. Wer sich beschweren möchte, kann dies etwa bei der jeweiligen Taxizentrale tun. Fahrgäste sollten sich im Beschwerdefall das Kennzeichen des Wagens oder die Konzessionsnummer merken. Das ist eine vierstellige Nummer, die auf einem Schild am Taxi etwa an der Rückscheibe klebt.
Auch Bremen hat eine Taxenverordnung, die für die Stadtgemeinde gilt. Eine Beförderungspflicht gilt auch hier nur in Bremen und nicht darüber hinaus. In Bremen müssen Taxifahrer jedoch auch ganz kurze Fahrten annehmen – wer dies verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gesondert regelt die Taxentarifverordnung Preis und Quittung: Außerhalb des Pflichtfahrgebiets könne der Preis frei vereinbart werden, eine Quittung sei jedoch in jedem Fall auszustellen, wenn der Fahrgast danach fragt.
Auch ein Sprecher der Verbraucherzentrale bestätigt dies: Der Fahrgast müsse auf Verlangen immer eine Quittung erhalten. Die vom Fahrer verlangte Vorauskasse sieht er zudem kritisch: Die Leistung sei vor der Fahrt noch nicht erbracht, weshalb diese Forderung auch unangemessen sei.