Im Streit mit den Zeitungsverlagen wegen des presseähnlichen Online-Angebots von Radio Bremen hat der Sender eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die öffentlich-rechtliche Anstalt verpflichtete sich am Mittwoch, seine Internetseite in Zukunft nicht noch einmal so zu gestalten wie in der Ausgabe des Angebots radiobremen.de vom 16. Januar 2017. Mit dieser Unterlassungserklärung waren vier nordwestdeutsche Zeitungsverlage juristisch gegen Radio Bremen vorgegangen – darunter die Bremer Tageszeitungen AG, zu der der WESER-KURIER gehört. Der Richter am Bremer Landgericht ließ durchblicken, dass er in einem Urteil der Argumentation der Zeitungshäuser folgen würde anhand der mehr als 980 Beispiele, die die Verlage in Form von Kopien der Internetseiten präsentiert hatten. Er beanstandete anhand dessen den Teil von radiobremen.de, der presseähnlich gestaltet ist und keinen Sendungsbezug enthält. Einen Verstoß nach Paragraph 11d des Rundfunkstaatsvertrags hielt er für naheliegend. Dieser Teil regelt für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in Deutschland, wie die Telemedien, also die Internetinhalte ausgestaltet sein müssen.
„Radio Bremen hat aus Furcht vor einem Negativurteil die Notbremse gezogen“, sagte der Geschäftsführer des Zeitungsverlegerverbands Bremen, Stefan Borrmann. Die Anstalt wird auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Radio-Bremen-Intendant Jan Metzger sagte dem WESER-KURIER: „Dieser Streit war von vornherein auf etwas angelegt, das längst in der Vergangenheit lag. Es ging hier um eine Geschichtsbewältigung, die nichts als Kosten verursacht hat.“ Bereits seit mehreren Monaten veröffentlicht Radio Bremen unter den nachrichtlichen Inhalten auf seiner Internetseite Hinweise auf Sendungen im Fernsehen oder im Radioprogramm. Im Juni hatte die bundesweit kleinste öffentlich-rechtliche Sendeanstalt außerdem das Online-Angebot erneuert im Hinblick darauf, dass Videos im Vordergrund stehen sollen. Die Abgabe der Unterlassungserklärung sei aus Sicht von Radio Bremen ohne weiteres möglich, da die streitgegenständlichen Seiten nicht mehr verbreitet werden. Metzger ergänzte, dass Radio Bremen sich selbstverständlich an geltendes Recht halte.
„Damit gesteht Radio Bremen ein, jahrelang gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen zu haben“, sagte dagegen der Anwalt der Zeitungsverleger, Michael Rath-Glawatz, nach dem Ende der mündlichen Verhandlung. Der Vorstand der Bremer Tageszeitungen AG, Eric Dauphin, sagte als Reaktion auf die abgegebene Unterlassungserklärung: „Für uns ist der Fall damit erledigt. Und nun schauen wir, wie wir in Zukunft konstruktiv miteinander umgehen werden.“
In seiner Argumentation folgte der Richter dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln zur Tagesschau-App. Demnach muss sich laut Rundfunkstaatsvertrag und dem darin enthaltenen Telemediengesetz (Paragraf 11d) das Online-Angebot einer öffentlich-rechtlichen Anstalt auf eine bestimmte Sendung beziehen. Außerdem sollen die Audio- oder Videoinhalte im Vordergrund stehen. Zudem müssen diese sendungsbezogenen Inhalte nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden. Für einen Teil der Sendungen beträgt diese Frist sieben Tage.
Urteil zur Tagesschau-App
Beim Urteil zur Tagesschau-App ging es darum, dass das Angebot am 15. Juni 2011 zu presseähnlich und damit nicht mit dem Rundfunkstaatsvertrag vereinbar war. Es verbot den ARD-Sendern, die App in dieser Form zu verbreiten. Damit hatte eine Klage von elf deutschen Zeitungsverlagen weitgehend Erfolg. Nach Auffassung der Zeitungsverlage verzerren presseähnliche Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender, zumal wenn sie auch umfangreiche Texte enthalten, den Wettbewerb. Schließlich finanziere die ARD sie ja über den Rundfunkbeitrag. Der Rechtsstreit über die Tagesschau-App hatte sich über Jahre hingezogen.
Ein weiterer Streitpunkt war, ob Radio Bremen in seinem Online-Angebot „flächendeckend lokal“ berichtet hat. Auch dies ist laut Rundfunkstaatsvertrag verboten. Im Hinblick auf die Unterlassungserklärung hatte dieser Kritikpunkt dann am Ende aber keine weitere Relevanz mehr.
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