Osterholz-Scharmbeck/Grasberg. Weinend verließ die 51-jährige Grasbergerin den Saal des Amtsgerichtes in Osterholz-Scharmbeck. Sie und ihr 68-jähriger Mann waren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angeklagt. Das hatte das Ehepaar auch eingeräumt. Der 51-Jährigen brummte Strafrichterin Johanna Kopischke eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 45 Euro, 2250 Euro, auf. Ihr Mann hat 50 Tagessätze zu 60 Euro zu zahlen, macht zusammen 3000 Euro. Damit folgte die Richterin dem Antrag der Amtsanwältin. Zudem dürfen die Grasberger zwei Jahre keine Tiere halten.
Aufgrund einer anonymen schriftlichen Beschwerde hatten sich Mitarbeiter des Veterinäramtes bei dem Ehepaar umgeschaut. Sie fanden im August 2017 einen Wallach, eine Stute, einen Neufundländer und eine Katze im verwahrlosten Zustand vor. Der Wallach habe sich unter anderem in einem „schlechten Ernährungszustand“ befunden und „einen lethargischen Eindruck“ gemacht, hieß es in der Anklage.
Bei der Stute wurden Lahmheit, ein Geschwür, deformierte Füße und eine erschwerte Futteraufnahme aufgrund des Stalles ausgemacht. Der Neufundländer hatte vereiterte Augen und war stark abgemagert. Der Hund ist inzwischen eingeschläfert worden. Schließlich wurde auch die Katze nicht artgerecht gehalten. Pferde und Katze sind anderweitig untergebracht worden.
Stockend machte die Grasbergerin Angaben zu ihrem Vergehen. Sie wisse wohl, dass das nicht richtig war, räumte sie ein. Nach ihren Worten musste sie im Sommer 2017 viel arbeiten. „Ich wusste nicht, wo mir der Kopf steht. Wenn ich könnte, würde ich gerne die Zeit zurückdrehen.“ Es tue ihm leid, dass das soweit gekommen sei, pflichtete der Grasberger seiner Ehefrau bei.
Strafrichterin Kopischke legte dem Ehepaar auch Fotos der leidenden Tiere vor. Die Bilder würden beweisen, sagte sie in der Urteilsbegründung, dass sich die Tiere über einen langen Zeitraum nicht in einer ordnungsgemäßen Pflege befunden hätten.
Dass die Richterin untersagte, die nächsten zwei Jahre halten zu dürfen, verband sie mit der Aufforderung, dass das Ehepaar die Tierhaltung noch einmal reflektieren sollte. Das Urteil ist rechtskräftig, die Angeklagten und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft nahmen es an.
Dabei verwies die beim Prozess anwesende Tierärztin des Veterinäramts darauf, dass der Landkreis in diesem Fall auch ein Tierhalteverbot nach Paragraph 16 a des Tierschutzgesetzes ausgesprochen hat. Dies erfolgt in der Regel unbefristet und kann nur auf Antrag aufgehoben werden.
Wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt, meldet das Veterinäramt dies unverzüglich der Staatsanwaltschaft, die daraufhin Strafantrag stellt. Das Amtsgericht hat bei der Verhandlung ein Tierhalteverbot nach Paragraph 20 des Tierschutzgesetzes ausgesprochen. Ein doppeltes Verhängen des Verbotes ist möglich.