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Lilienthaler Fall vor Gericht Ein Hundebiss mit schmerzhaften Folgen

Schreck beim abendlichen Gassigehen in Lilienthal: Ein Schäferhund beißt einen 44-jährigen Mann. Der Hundehalter landete schließlich vor Gericht.
11.05.2025, 22:12 Uhr
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Von Friedrich-Wilhelm Armbrust

Schreck beim Gassigehen mit dem eigenen Hund: den eingejagt bekam ein 44-jähriger Lilienthaler in sommerlicher Abendstunde. Laut Staatsanwalt war er am Donnerstag, 29. August 2024, kurz nach 21 Uhr in Lilienthal im Buchenweg unterwegs. Plötzlich sei ein Schäferhund aus einem Grundstück herausgeschossen gekommen. Der habe den 44-Jährigen in den Oberschenkel gebissen. Deshalb hatte sich nun der 48-jährige Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung vorm Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck zu verantworten.

Dabei verwies der Staatsanwalt auch darauf, dass schon im Jahr 2022 der Landkreis Osterholz den Hund als gefährlich eingestuft habe. Deshalb sei dem Hundehalter unter anderem auferlegt worden, dass das Tier einen Maulkorb zu tragen habe und angeleint sein müsse.

Einspruch eingelegt

Doch schon zuvor hatte der 48-Jährige einen Strafbefehl von 20 Tagessätzen zu 50 Euro (1000 Euro) wegen des Hundebisses erhalten. Dagegen hatte er aber Einspruch eingelegt. Deshalb kam es zur Verhandlung vor der Strafrichterin. Zum Grund seines Einspruchs sagte der Hundehalter, er habe nicht gesehen, dass sein Hund den 44-Jährigen gebissen habe. Außerdem sei er auch nicht der Hundehalter, sondern der sei sein Sohn.

Als Zeuge hörte das Gericht den 44-jährigen gebissenen Mann. Er sei damals gerade von einer Dienstreise zurückgekommen und mit seinem Hund Gassi gegangen. „Da kam der Schäferhund auf uns zu. Ich habe versucht, meinen Hund zu schützen“, beschrieb er die Ausgangssituation. Die Haustür und die Hoftür seien geöffnet gewesen. „Es war niemand zu sehen. Ich habe geschrien.“ Dann seien Personen aus dem Haus gekommen.

Während des Getümmels habe ihn der Schäferhund in den linken Oberschenkel oberhalb der Kniescheibe gebissen. „Der Angeklagte kam auf uns zu und versuchte, den Schäferhund einzufangen. Ich habe ihm meine Bisswunde gezeigt.“ Er habe sich entschuldigt und darum gebeten, nicht zur Polizei zu gehen. Doch dem habe er nicht entsprochen. Außerdem sei er ins Krankenhaus gefahren, so der Zeuge. Ein entsprechendes Attest bestätigte den Hundebiss. Die Frage von Strafrichterin Johanna Kopischke, ob er noch Probleme wegen der Verletzung habe, verneinte der 44-Jährige. „Ich habe ein, zwei Schmerztabletten genommen. Zwei Wochen waren noch ein Druckgefühl und blaue Flecken da.“ Inzwischen sei aber alles „voll ausgeheilt“.

Neben der Anzeige bei der Polizei hat der Geschädigte weiter zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Da sei es zu einem sogenannten Vergleich gekommen. Demzufolge seien ihm 500 Euro zugesprochen worden. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Vergleich als „Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird“.

1000 Euro Geldstrafe

Aus dem Vergleichsverfahren ging allerdings hervor, was der Zeuge belegte, dass eben der 48-Jährige der Versicherungsnehmer einer Hundehaftpflichtversicherung ist und dementsprechend der Hundehalter ist. Insofern gilt er als verantwortlicher Hundehalter und nicht wie behauptet sein Sohn.

In dem Prozess ging es schließlich um die Fragen, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen, den Prozess gegen eine Geldauflage einzustellen oder ein Urteil zu sprechen. Zu guter Letzt entschied sich der Angeklagte dafür, seinen Einspruch zurückzunehmen. Dem stimmte der Staatsanwalt zu. Wenn der Einspruch erst in der Hauptverhandlung zurückgenommen wird, sind auch höheren Gerichtsgebühren zu zahlen. Jetzt sind für den Angeklagten 1000 Euro Geldstrafe und die entsprechenden Gebühren fällig.

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Gefährliche Hunde

Laut der Sprecherin des Landkreises Osterholz, Sabine Schäfer, kann das Veterinäramt einen Hund als gefährlich einstufen. Kriterium dafür sei, ob der Hund durch eine nicht unerhebliche Bissverletzung bei einem Menschen oder Tier aufgefallen sei. Dies lasse auf eine gesteigerte Aggressivität, Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe des Tieres schließen. Als Auflage kommt dann der Sprecherin zufolge insbesondere der Nachweis eines bestandenen Wesenstests zur Überprüfung der Sozialverträglichkeit in Frage. „Der Hund darf dann nur mit einer behördlichen Erlaubnis gehalten werden.“ Der Halter müsse außerdem mindestens 18 Jahre alt, sachkundig sowie zuverlässig sein und körperlich und persönlich zur Haltung des Hundes geeignet sein. „Eine bestandene praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund ist ebenfalls erforderlich.“ Der Hund ist laut der Sprecherin mit einem Transponder zu kennzeichnen. „In der Öffentlichkeit und außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks besteht Leinenpflicht.“ Zusätzlich könne auch Maulkorbpflicht angeordnet werden. Das Veterinäramt wird nach den Worten Schäfers in der Regel durch Hinweise und Anzeigen auf auffällige Hunde aufmerksam. Die rechtliche Grundlage für diese Regelungen bildet das Niedersächsische Hundegesetz.

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